POP-Grenzwerte für Asche und Ruß

Grenzwerte für Flugasche aus Biomasseanlagen sowie Asche und Ruß aus privaten Haushalten ändern sich. Weiter gibt es Neuaufnahmen und Änderungen in den Anhängen IV und V.

(ur) Mit der Verordnung (EU) 2022/2400 vom 23. November 2022 werden die Anhänge IV und V der Verordnung (EU) 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe (EU-POP-Verordnung) geändert (ABl. L 317 S. 24).

Für Flugasche aus Biomasseanlagen zur Wärme- und Stromerzeugung, die polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane (PCDD/PCDF) und dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle (dl-PCB) enthält oder damit kontaminiert ist, gilt bis zum 30. Dezember 2023 ein Grenzwert von 10 μg/kg. Ab dem 31. Dezember 2023 gilt dann der in Anlage IV festgelegte Grenzwert von 5 μg/kg.

Für Asche und Ruß aus privaten Haushalten, die polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane (PCDD/PCDF) enthalten oder damit kontaminiert sind, gilt bis zum 31. Dezember 2024 ein Grenzwert von 15 μg/kg fort.

Ab dem 1. Januar 2025 gilt dann der in Anhang IV festgelegte Grenzwert von 5 μg/kg für Asche und Ruß aus privaten Haushalten, die polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane (PCDD/PCDF) und dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle (dl-PCB) enthalten oder damit kontaminiert sind.

In den Anhang IV werden Pentachlorphenol, Dicofol und Perfluoroctansäure (PFOA), ihre Salze und PFOA-verwandte Verbindungen sowie Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS), ihre Salze und PFHxS-verwandte Verbindungen aufgenommen und die entsprechenden Konzentrationsgrenzwerte angegeben. Zudem ändern sich Grenzwerte und Einträge einiger Stoffe aus der Stoffgruppe der polybromierten Diphenylether (PBDE) sowie für kurzkettige chlorierte Paraffine (SCCP), polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane (PCDD/PCDF) und Hexabromcyclododecan.

Zu Anhang V finden sich in der Verordnung überwiegend redaktionelle Korrekturen.

Die Verordnung gilt ab dem 29. Dezember 2022.
Sie tritt am 10. Juni 2023 in Kraft.

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