Die Europäische Kommission hat Fristen festgelegt bzw. konkretisiert, in denen Registranten auf Änderungen der REACH-Verordnung reagieren müssen.
(mih) Die Europäische Kommission hat die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1435 vom 9. Oktober 2020 bekannt gemacht (ABl. 2020 L 331 S. 24). Sie betrifft die den Registranten auferlegten Pflichten – vor allem nach Art. 22 Abs. 1 – zur Aktualisierung ihrer Registrierungen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH).
Damit soll die Einhaltung der in Art. 22 Abs. 1 REACH festgelegten Pflichten der Registranten verbessert werden. Diesen Pflichten müsse unbedingt nachgekommen werden, damit die Registrierungsdossiers stets auf dem neuesten Stand seien. Es werden nun Fristen für die Erfüllung dieser Pflichten festgelegt, um die Einhaltung und Durchsetzung von Art. 22 Abs. 1 REACH zu erleichtern und die REACH-Bestimmungen effizienter umzusetzen, bzw. es wird klargestellt, welche Fristen nach einer Änderung der REACH-Anhänge gelten, um die Registrierungsdossiers zu aktualisieren.
In der Regel sind dies Fristen von drei, sechs, neun oder zwölf Monaten, wobei diese Fristen als Höchstzeiträume zu verstehen sind, d.h. die Registranten sind verpflichtet, Aktualisierungen so rasch wie möglich und in jedem Fall innerhalb der dafür festgelegten Frist vorzulegen. Ein Überschreiten der Frist führe automatisch zu dem Schluss, dass bei der Aktualisierung der Registrierung eine ungerechtfertigte Verzögerung aufgetreten sei.
Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1435 tritt am 11. Dezember 2020 in Kraft.
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