Die Europäische Kommission passt erneut die Prüfmethoden hinsichtlich der Sensibilisierung durch Hautkontakt an, um die Zahl von Tierversuchen zu verringern.
(mih) Die Europäische Kommission hat Anh. VII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich der Sensibilisierung durch Hautkontakt geändert. Dies geschieht mit der Verordnung (EU) 2017/706 vom 19. April 2017 (ABl. L 104 S. 8). Sie tritt am 10. Mai 2017 in Kraft und gilt ab 11. Oktober 2016. Mit Wirkung vom Inkrafttreten wird die Verordnung (EU) 2016/1688 vom 20. September 2016 (ABl. L 255 S. 14) aufgehoben.
Um die Zahl der Tierversuche zu verringern, wird Anh. VII Nr. 8.3 REACH neu gefasst. Um die „Sensibilisierung durch Hautkontakt“ zu bestimmen, ist es gestattet, die genannten alternativen Methoden zu In-vivo-Prüfungen anzuwenden, wenn geeignete Informationen auch durch dieses Vorgehen gewonnen werden können und die verfügbaren Testmethoden für den zu prüfenden Stoff anwendbar sind.
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