Der Anh. II der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 wird um Aluminium- und Magnesiumpulver sowie um Magnesiumnitrat-Hexahydrat erweitert.
(mih) Die Europäische Kommission hat die Liste der Ausgangsstoffe für Explosivstoffe in Anh. II der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 vom 15. Januar 2013 „über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe“ um drei Stoffe erweitert:
Dies geschieht mit den Delegierten Verordnungen (EU) 2017/214, (EU) 2017/215 und (EU) 2017/2016 jeweils vom 30. November 2016 (ABl. L 34 S. 1, ABl. L 34 S. 3 und ABl. L 34 S. 5). Diese drei Verordnungen treten jeweils am 1. März 2017 in Kraft.
In Anh. II der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 sind Ausgangsstoffe für Explosivstoffe aufgelistet, für die einheitliche Vorschriften gelten, um deren Verfügbarkeit für die Allgemeinheit einzuschränken und die angemessene Meldung über verdächtige Transaktionen sowie das Abhandenkommen und Diebstähle in der gesamten Lieferkette sicherzustellen. Diese Stoffe sind Mitgliedern der Allgemeinheit zugänglich, unterliegen jedoch der Meldepflicht, die sowohl für gewerbliche Verwender in der gesamten Lieferkette als auch die Mitglieder der Allgemeinheit gilt.
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