Mit einer Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes wird die Übergangsfrist für die Prüfpflicht um sechs Monate verlängert
(ur) In einem Omnibusverfahren (Erstes Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, der Entsorgungsfachbetriebeverordnung und des Bundesnaturschutzgesetzes) hat der Bundestag mit Datum vom 8. Dezember 2022 das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) geändert (BGBl. 2022 I S. 2240). Die Änderungen des ElektroG treten am 31. Dezember 2022 in Kraft.
Damit wird die Übergangsfrist für die ab 1. Januar 2023 geltende Prüfpflicht gemäß Paragraf 46 Absatz 2 ElektroG im Zusammenhang mit den Prüfpflichten gemäß Paragraf 6 Absatz 2 Nummer 2 und 3 ElektroG um sechs Monate bis zum 1. Juli 2023 verlängert.
Weiter wurden in Anlage 1 Nummer 5 des ElektroG die Wörter „elektronische Antriebe für Möbel“ und „Bekleidung mit elektrischen Funktionen“ gestrichen.
Hntergrund
Für die Betreiber elektronischer Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister gilt nach dem ElektroG eine Prüfpflicht. Danach haben diese Akteure die Registrierung des jeweiligen Herstellers oder seines Bevollmächtigten zu überprüfen, bevor sie die Produkte auf dem Marktplatz anbieten oder Fulfilment-Dienstleistungen erbringen. Diese, Hersteller und Bevollmächtigte, sollten sich bereits seit Inkrafttreten des neuen ElektroG am 1. Januar 2022 bei der zuständigen Behörde (stiftung elektro-altgeräte register (ear)) registrieren, bevor sie Geräte in Verkehr bringen.
Als Reaktion auf das Inkrafttreten der rechtlichen Regelung und auf das Auslaufen der Übergangsfrist, die ursprünglich am 1. Januar 2023 enden sollte, kam es zu einem starken Anstieg der Benennungen und Registrierungen von Bevollmächtigten. Dies hatte bei der ear bereits erhebliche Kapazitätsengpässe zur Folge. Mit der neuen Übergangsfrist soll es der Behörde nun ermöglicht werden, Anträge rechtzeitig zu bearbeiten und den Wirtschaftsbeteiligten so ein rechtskonformes Verhalten nach Ablauf der Übergangsfrist zu ermöglichen.
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