Künftig sollen Gefahrgutbeauftragte ihre Überwachungsaufzeichnungen auch elektronisch führen dürfen
(ur) Nach § 8 Absatz 3 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) hat der Gefahrgutbeauftragte Aufzeichnungen über seine Überwachungstätigkeit mindestens fünf Jahre nach deren Erstellung aufzubewahren. Diese Aufzeichnungen sind der zuständigen Behörde auf Verlangen in Schriftform zur Prüfung vorzulegen.
Wie die IHK Schwaben berichtet, beabsichtigt der Bund/Länder-Fachausschuss (BLFA) Gefahrgut, § 8 Absatz 3 GbV im Rahmen der für 2023 geplanten Änderungen anzupassen und explizit elektronische Formen zuzulassen.
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