Die Umsetzung der neuen Regelungen durch nationale Vorschriften verzögert sich. ADR/RID/ADN 2015 anzuwenden, ist aber kein Verstoß.
(mih) Am 1. Januar kommenden Jahres treten die Vorschriften der 24. ADR- (BGBl. 2014 II S. 722), der 19. RID- (BGBl. 2014 II S. 890) und der 5. ADN-Änderungsverordnung (noch nicht im BGBl. bekannt gemacht) in Kraft. Um diese Verordnungen (ADR/RID/ADN 2015) durch nationale Vorschriften umzusetzen, ist eine Anpassung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) erforderlich. Das soll mit der Siebenten Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen erfolgen; deren Bekanntmachung verzögert sich.
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat nun im Verkehrsblatt (VkBl.) 2014 S. 798 eine Duldungsregelung bekannt gemacht. Danach werden die Behörden davon absehen, Verstöße zu ahnden, die aus der Anwendung der neuen internationalen Vorschriften entstehen, die nicht mit den bislang gültigen deutschen Gefahrgutvorschriften übereinstimmen. Diese Regelung ist befristet, bis die Siebente Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen in Kraft tritt.
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