Fahreignungsregister – Die Fahreignungsverordnung (FeV) nennt in Zusammenhang mit Verstößen gegen Gefahrgutvorschriften u. a. den "tatsächlichen Verlader" als Verantwortlichen. Wie ist das zu interpretieren?
(Horst Strecker) Erstmals hat die Bundesregierung in der Neunten Verordnung zur Änderung der FeV und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 5.?November 2013 – veröffentlicht im BGBl. 2013 I S. 3920 – die Bezeichnung und Bewertung von Ordnungswidrigkeiten im Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems (Punkte) im Zusammenhang mit Verstößen gegen die GGVSEB geregelt (siehe gela 12/2013, Seite 39). Die Einzelheiten ergeben sich aus Anlage 13 Ziffer 3.6 zu § 40 FeV. Es handelt sich hier um eine abschließende Aufzählung der Tatbestände, unabhängig von der Bußgeldhöhe.
Die im Folgenden genannten Ordnungswidrigkeiten, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, werden mit einem Punkt bewertet und im Fahreignungsregister gespeichert.
Der tatsächliche Verlader
Wer als tatsächlicher Verlader Versandstücke mit gefährlichen Gütern im Fahrzeug oder Container nicht vorschriftsmäßig sichert, begeht eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 37 Absatz?1 Nummer 21 Buchstabe?a in Verbindung mit § 29 Absatz?1 GGVSEB und Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR.
Es stellt sich aber die Frage, wer als "tatsächlicher Verlader" anzusehen ist. Die FeV enthält dazu keine Begriffsbestimmung. Ein Hinweis zur Auslegung lässt sich der Begründung zur Änderung der FeV (BR-Drucksache 810/12 vom 21.?Dezember 2012) entnehmen. Darin ist zur Ziffer 3.6 der Anlage 13 ausgeführt: "Durch die Formulierung der Tatbestände ist sichergestellt, dass nur Entscheidungen über solche rechtswidrigen Handlungen gespeichert werden, die, wenn es sich im fraglichen Fall nicht um ein Gefahrgut handeln würde, nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts gespeichert würden."
Rechtsgrundlage für die Ladungssicherung ist im Straßenverkehrsrecht die Bestimmung des § 22 StVO. In der Rechtsprechung wird übereinstimmend festgestellt, dass sich die Verhaltensvorschrift des § 22 StVO an jedermann richtet, der mit der Ladung beschäftigt ist, also nicht nur an den Fahrer des Fahrzeugs, sondern auch an den Leiter der Ladearbeit (OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.?Dezember 1982, Az.?1?Ss?858/82; OLG Celle, Beschluss vom 28.?Februar 2007, Az.?322?Ss?39/07).
Aktives Tun und Unterlassen
Die Gerichte knüpfen an ein aktives Tun an und beziehen die Personen ein, die an der Beladung tatsächlich – also eigenverantwortlich – mitgewirkt haben. Die Frage ist, ob auch eine Unterlassungshandlung relevant ist. Das OLG Bamberg bejaht dies im Beschluss vom 12.?Juni 2013 (Az.?2?Ss?659/13), in welchem das Unterlassen von zumindest regelmäßigen Stichproben zur Prüfung der Ladungssicherung als Ordnungswidrigkeit festgestellt wird.
Demnach wäre auch verantwortlich, wer unmittelbar vor Ort zwar nicht per Hand an der Beladung mitwirkt, dort jedoch anwesend ist und die Aufsicht führt. Dennoch gibt es im Straßenverkehrsrecht dazu, abgesehen von dem oben zitierten Beschluss des OLG Stuttgart, das von aktivem Tun ausgeht, keine eindeutige Regelung zur Verladerverantwortlichkeit.
Auch der Bußgeldtatbestand des § 49 Absatz?1 Nummer 21 StVO nennt den Verlader nicht. Deshalb ist die Vorgehensweise der Behörden noch vertretbar, die nach der StVO nur denjenigen in die Pflicht nehmen, der aktiv vor Ort belädt. Allerdings: Wo fängt das Beladen an? Ist das schon der Fall, wenn ein Mitarbeiter die Ware per Gabelstapler nach Anweisung des Fahrzeugführers an einer bestimmten Stelle der Ladefläche abstellt? Dies ist zu verneinen, weil es an der Eigenverantwortlichkeit des eigenen Handelns fehlt (§ 9 Absatz?2 Nummer?2 OWiG). Anders verhält es sich z. B. bei dem Vorarbeiter, der vor Ort die Aufsicht führt.
Gesetzliche Verpflichtungen, welche eine Ordnungswidrigkeit begründen können, müssen hinreichend klar und eindeutig sein. Dies ist hier nicht der Fall. Deshalb handelt der tatsächliche Verlader bei mangelnder Ladungssicherung nach dem Straßenverkehrsrecht nur dann ordnungswidrig und ist mit einem Punkt im Fahreignungs-Bewertungssystem zu bewerten, wenn er entsprechend dem oben genannten Beschluss des OLG Stuttgart eigenverantwortlich für die tatsächliche Beladung des Fahrzeugs zuständig ist. Dementsprechend ist, wenn es sich bei dem Ladegut um Gefahrgut im Sinne des ADR handelt, nur dieser tatsächliche Verlader im Falle einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 37 Absatz?1 Nummer 21 Buchstabe?a GGVSEB mit einem Eintrag in das Fahreignungsregister bedroht.
Im Einklang mit dem ADR
Diese Schlussfolgerung steht auch im Einklang mit den Begriffsbestimmungen im Gefahrgutrecht. Nach Abschnitt 1.2.1 ADR ist Verlader das Unternehmen, das verpackte gefährliche Güter auf ein Fahrzeug verlädt. Die gleiche Definition enthält § 2 Nummer?1 Buchstabe?a GGVSEB. Beide Rechtsgrundlagen stellen somit auf das tatsächliche Beladen ab. Allerdings bezeichnet §?2 Nummer?1 Buchstabe?b GGVSEB auch das Unternehmen als Verlader, das "als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt oder selbst befördert".
Daraus ergeben sich nach diesem eindeutigen Wortlaut zwei Verlader: das Unternehmen, das tatsächlich belädt, und das, welches als unmittelbarer Besitzer das Ladegut übergibt, ohne selbst beim Beladen tätig zu werden. Schon in der Begründung zur GefÄndV2001 (VkBl. 2002, S.?2) heißt es: "Mit dieser Formulierung wird klargestellt, dass nur das Unternehmen, das als unmittelbarer Besitzer des gefährlichen Gutes dieses dem Beförderer zur Beförderung übergibt oder selbst befördert, Verlader im Sinne der Vorschrift sein soll. Mit der Formulierung, wie sie in dem vorhandenen Verordnungstext enthalten ist, dass neben dem Unternehmen, das gefährliche Güter als unmittelbarer Besitzer zur Beförderung übergibt, auch der Beförderer, der durch sein Personal seine Fahrzeuge mit den übergegebenen [Original-Text VkBl.] Gütern beladen lässt, Verlader im Sinne der Verordnung ist, gäbe es für denselben Beförderungsvorgang zwei Verlader, was nicht gewollt ist."
GGVSEB: zwei Definitionen
Dennoch enthält die GGVSEB noch heute beide Verladerdefinitionen. Die Behördenpraxis geht tatsächlich nur von einem Verlader, nämlich vom unmittelbaren Besitzer aus. Dabei wird auf den Beschluss des OLG Thüringen vom 14. Oktober 2005 (Az. 1?Ss?34/05) verwiesen. Eine Interpretation, die nur auf den tatsächlichen Verlader abstellt, stünde, so das OLG Thüringen, "in einem nicht auflösbaren Widerspruch sowohl zum Wortlaut als auch zum Schutzzweck der Norm und ist deshalb abzulehnen. ... Soweit einer der Normadressaten die Pflichten [Anm. des Verfassers: die Beladung] vereinbarungsgemäß oder faktisch wahrnimmt, trifft den anderen zumindest eine Kontrollpflicht, der bloße Stichproben nicht gerecht werden." Daraus folgt: Wenn der Fahrer allein lädt und die Ladung nicht vorschriftsmäßig sichert, handelt daneben der Verlader als unmittelbarer Besitzer ordnungswidrig. Diese Ordnungswidrigkeit führt dann zwar zu einem Bußgeld, aber sie wird nicht mit einem Punkt bewertet und nicht im Fahreignungsregister gespeichert, weil Ziffer 3.6.1 Anlage 13 FeV die Punktebewertung auf den tatsächlichen Verlader beschränkt.
Der Fahrer
Wer als Fahrzeugführer Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten, und unverpackte gefährliche Gegenstände nicht durch geeignete Mittel sichert und damit gegen Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR in Verbindung mit § 37 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a GGVSEB verstößt, ist nicht nur mit Bußgeld bedroht. Dieser Verstoß wird auch mit einem Punkt bewertet und im Fahreignungsregister gespeichert (Ziffer 3.6.2 Anlage 13 FeV).
Der Beförderer
Wer als Beförderer und in der Funktion als Halter des Fahrzeugs entgegen § 19 Absatz 2 Nummer 15 GGVSEB dem Fahrzeugführer die erforderliche Ausrüstung nicht übergibt, um die Ladungssicherung vorzunehmen, muss nach Ziffer 3.6.3 Anlage 13 FeV ebenfalls damit rechnen, dass ein Punkt im Fahreignungsregister gespeichert wird. Nach Abschnitt 1.2.1 ADR ist Beförderer das Unternehmen, welches die Beförderung mit oder ohne Beförderungsvertrag vornimmt. Den Begriff Halter gibt es in der GGVSEB nicht mehr.
Die einem Halter obliegenden Pflichten sind in jene des Beförderers integriert. Diese Verknüpfung entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung, wonach Halter derjenige ist, "der ein Kraftfahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt" (BVerwG, Urteil vom 16.?Februar 1968 – Az. 7?C?155.66 – BVerwGE 29, 136). Deshalb wird in der BR-Drucksache 810/12 folgerichtig ausgeführt: "Der Begriff ,Beförderer‘ in Nummer 3.6.3 stimmt mit dem Halterbegriff im Straßenverkehrsrecht im Wesentlichen überein, so dass dies auch für die Nummer 3.6.3 der Anlage 13 zutrifft."
Verantwortliche Person
Die Verstöße gegen den Verlader und Beförderer richten sich nach § 2 GGVSEB bzw. Abschnitt 1.2.1 ADR an das Unternehmen, in der Regel an eine juristische Person. Für diese ist es aber naturgemäß nicht möglich, Punkte im Fahreignungsregister zu speichern. Deshalb ist wie für einen Bußgeldbescheid die verantwortliche Person im Sinne des § 9 Absatz?2 OWiG zu ermitteln: die Person,
Eintragung im Fahreignungsregister: Rechtsmittel
Wird ein Punkt eingetragen bzw. wird dies im Bußgeldbescheid angekündigt, stellt sich die Frage, ob für den Verlader im Sinne von § 2 Nummer 3 Satz?2 GGVSEB (der unmittelbare Besitzer) die Möglichkeit besteht, mit einem fristgerechten Einspruch gegen den Bußgeldbescheid den Eintrag im Fahreignungsregister zu verhindern, weil er nicht als "tatsächlicher" Verlader tätig war. Diese Frage ist zu verneinen, weil bezüglich des Eintrags kein anfechtbarer Verwaltungsakt entsteht, der eine Regelung des Einzelfalls und eine verbindliche Rechtsfolge setzt (Urteil des BVerwG vom 20.?Mai 1987, Az. 7?C?83/84).
Dem Fahreignungsregister kommt keine Tatbestandswirkung zu, an die Behörden oder Gerichte gebunden sind. "Rechtsfolgen für den Betroffenen können sich erst aus Entscheidungen der Behörden ergeben, wenn diese gestützt auf Auskünfte aus dem Fahreignungsregister eigenständige Entscheidungen im Einzelfall treffen", so das BVerwG. Dabei sind die Behörden verpflichtet, Punktebewertungen zu überprüfen und ggf. Akten beizuziehen.
Beispielsweise könnte sich der Betroffene aber zur Wehr setzen, wenn eine Behörde gemäß § 41 Absatz?1 FeV bei einem Stand von vier oder fünf Punkten eine schriftliche Ermahnung übermittelt und mit der Angabe der Verkehrszuwiderhandlungen den Hinweis darauf gibt, freiwillig an einem Fahreignungsseminar teilzunehmen. Rechtsmittel sind auf jeden Fall dann gegeben, wenn eine Verwarnung bei sechs oder sieben Punkten erfolgt oder sogar die Fahrerlaubnis bei acht oder mehr Punkten entzogen wird.
Bußgeldhöhe
Schon bisher waren die Bußgeldregelsätze unterschiedlich, je nachdem, ob der Bescheid auf § 22 StVO (60 bis 75 Euro, Ziffer 102 der BKatV) oder auf § 37 GGVSEB beruht. Nach dem Bußgeldkatalog in Anlage 7 RSEB beträgt der Regelsatz für den Verlader 500 Euro (Ziffer 107.3), für den Fahrer 300 Euro (Ziffer 215.3) und für den Beförderer 800 Euro (Ziffer 47). Somit liegen die Regelsätze um ein Vielfaches über denen nach Straßenverkehrsrecht.
Diese Unterschiede wurden bisher u. a. damit gerechtfertigt, dass eine Ahndung nach § 37 GGVSEB nicht mit einer Speicherung von Punkten im Verkehrszentralregister verbunden ist. Dies hat sich nun geändert. Im Falle von Gefahrgut und den davon ausgehenden Gefahren ist ein Überschreiten der sich aus dem Straßenverkehrsrecht ergebenden Regelsätzen nach wie vor gerechtfertigt. Im Hinblick auf unterschiedliche Gefahrengrade ist das Überschreiten um das fünf- bis 15-fache überzogen. Deshalb wäre es notwendig, den Bußgeldkatalog in Anlage 7 RSEB insoweit zu überprüfen.
(aus: gela 04/14, www.gefaehrliche-ladung.de)
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