Fristverlängerungen für wiederkehrende Prüfungen können nun auch in Serbien genutzt werden
(ur) Bei den zeitweiligen Abweichungen gemäß Abschn. 1.5.1 ADR hat sich im Zusammenhang mit der Corona-Krise Folgendes geändert:
M326 - Wiederkehrende Prüfung von Druckgefäßen für die Beförderung von Gasen der Klasse 2 - initiiert von Frankreich, gezeichnet von Belgien, Deutschland, Finnland, Irland, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, San Marino, Schweden, Spanien, Ungarn, dem Vereinigten Königreich sowie neu von Serbien.
Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. August 2020. Das Pendant der M326 ist für den Schienenverkehr die Multilaterale Sondervereinbarung RID 3/2020.
M327 - Wiederkehrende Prüfungen oder Zwischenprüfungen von ortsbeweglichen Tanks und UN-Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) gemäß den Absätzen 6.7.2.19.2, 6.7.3.15.2, 6.7.4.14.2 und 6.7.5.12.2 ADR - initiiert von Deutschland, gezeichnet von Belgien, Finnland, Irland, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Norwegen, Polen, Portugal, San Marino, Schweden, der Schweiz, Slowakei, Spanien und Ungarn sowie neu von Serbien.
Die Vereinbarung ist gültig bis zum 1. September 2020. Das Pendant zur M327 ist für den Schienenverkehr die Multilaterale Sondervereinbarung RID 4/2020.
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