Auf der Gemeinsamen Tagung des RID-Fachausschusses und der Arbeitsgruppe für die Beförderung gefährlicher Güter steht die Aufnahme weiterer Regelungen für Druckgeräte in die Gefahrgutvorschriften zur Debatte.
In die Kapitel 1.8 und 6.2 von RID/ADR/ADN 2009 sind einige Vorschriften über ortsbewegliche Druckgeräte aus Richtlinie 1999/36/EG (TPED) eingeführt oder dort geändert worden. Bei den Arbeiten zur Anpassung der TPED fand die von der Europäischen Kommission eingesetzte Arbeitsgruppe heraus, dass es weitere Vorschriften gibt, die sich im Interesse der Harmonisierung für die Aufnahme in RID/ADR/ADN anbieten.
Die Kommission schlug mit Working document 2009/8 vor, für die Aufgabe eine weitere Arbeitsgruppe einzusetzen. Deutschland befürwortete dies nun und bot an, die Tagung der Gruppe zu organisieren und in Bonn durchzuführen. Ein entsprechender Antrag steht auf der Tagesordnung der nächsten Gemeinsamen Tagung des RID-Fachausschusses und der Arbeitsgruppe für die Beförderung gefährlicher Güter in Genf vom 23. bis 27. März 2009 (Inf.6).
Inhaltlich geht es insbesondere um die Aufbewahrung von Unterlagen, zusätzliche Anforderungen für die Prüfungen und Verfahren für die Konformitätsbewertung von Gaskartuschen. Die in Frage kommenden Regelungen stammen zum Teil aus dem Text der bestehenden TPED, aber auch aus neuen Vorschriften für den EU-Binnenmarkt.
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