Die Multilaterale Vereinbarung M346 erleichtert den Transport von Farbresten
(ur) Bei den Multilateralen Vereinbarungen gemäß Abschn. 1.5.1 ADR hat sich Folgendes geändert:
M346 - Beförderung von Farbresten (Abfälle), initiiert von Deutschland, gezeichnet von Frankreich, Luxemburg, Schweden und neu von Irland.
Abweichend von Abschnitt 3.2.1 des ADR (Tabelle A, Gefahrgutliste), Kapitel 3.3, Kapitel 4.1, Abschnitt 5.4.1 und Kapitel 7.3 dürfen Abfälle, die aus Verpackungsresten, festen, verfestigten und flüssigen Farbresten bestehen, unter den Vorschriften der UN-Nummer 1263 Verpackungsgruppe II bzw. der UN-Nummer 3082 befördert werden. Zusätzlich zu den Vorschriften für die UN-Nummer 1263 Verpackungsgruppe II und für die UN-Nummer 3082 dürfen die Abfälle auch unter den in der Multilateralen Vereinbarung genannten Bedingungen verpackt und befördert werden.
Die Vereinbarung ist gültig bis 31. Juli 2025.
Das Pendant zur Multilateralen Vereinbarung M346 im Straßenverkehr ist die Sondervereinbarung RID 1/2022 im Schienenverkehr.
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