Neue M314 hierzulande nun anwendbar

Gasspeichersysteme, welche für den Einsatz in Kfz ausgelegt sind und die bestimmte Gase enthalten, lassen sich damit schon jetzt gemäß ADR 2019 befördern.

(mih) Das Vereinigte Königreich hat die von Deutschland (die Bekanntmachung im VkBl. steht noch aus) vorgeschlagene Multilaterale Vereinbarung M314 als zeitweilige Abweichung gemäß Abschn. 1.5.1 ADR gezeichnet. Sie betrifft die Beförderung von Stoffen der UN-Nummern 1002, 1006, 1013, 1046, 1056, 1058, 1065, 1066, 1080, 1952, 1956, 2036, 3070, 3163, 3297, 3298 und 3299. Die M314 gilt bis 1. Januar 2019.

Abweichend von den für die Beförderung dieser Stoffe geltenden Vorschriften des ADR ist es danach möglich, Gasspeichersysteme, welche für den Einsatz in Kfz ausgelegt sind und die o.g. Gase enthalten, gemäß Sondervorschrift (SV) 660 zu befördern.

Der Regelungsinhalt ist ein Vorgriff auf das ADR 2019, in welchem den o.g. UN-Nummern die modifizierte SV 660 zugeordnet sein wird. Ein Teil der Regelungen in der jetzigen SV 660 wird im ADR 2019 in der neuen SV 392 zu finden sein, auf welche die neue SV 660 verweisen wird.

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