Gültigkeit der Schulungsbescheinigungen für Gefahrgutbeauftragte im Schienenverkehr wird verlängert
(ur) Bei den Multilateralen Sondervereinbarungen gemäß Abschnitt 1.5.1 RID hat sich im Zusammenhang mit der Corona-Krise folgende Veränderung ergeben:
RID 1/2021 - Bescheinigungen für Gefahrgutbeauftragte gemäß Unterabschnitt 1.8.3.7 RID -, vorgeschlagen von Deutschland, gezeichnet von Dänemark, Schweden, der Slowakei, Norwegen und neu von den Niederlanden.
Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 1.8.3.16.1 RID bleiben alle Schulungsbescheinigungen für Gefahrgutbeauftragte, deren Geltungsdauer zwischen dem 1. März 2020 und dem 1. September 2021 endet, bis zum 30. September 2021 gültig. Die Geltungsdauer dieser Bescheinigungen wird ab dem Zeitpunkt ihres ursprünglichen Ablaufens um fünf Jahre verlängert, wenn deren Inhaber vor dem 1. Oktober 2021 einen Test gemäß Absatz 1.8.3.16.2 RID bestanden haben.
Die Vereinbarung gilt bis zum 1. Oktober 2021. RID 1/2021 ist die Nachfolgerin der RID 6/2020, die am 1. März 2021 abläuft.
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