Damit bleiben ausgestellte Bescheinigungen über besondere Kenntnisse des ADN nach altem Muster bis Ende Dezember 2022 gültig.
(mih) Bei den Multilateralen Vereinbarungen gemäß Abschn. 1.5.1 ADN hat sich Folgendes geändert:
M032 – Bescheinigungen über besondere Kenntnisse des ADN nach Unterabschn. 8.2.2.8 ADN, ausgestellt von Deutschland und Luxemburg – gezeichnet von Deutschland (VkBl. 2022 S. 216), Frankreich und den Niederlanden sowie neu von der Slowakei (gültig bis 31. Dezember 2022).
Abweichend von den Vorschriften der Abs. 8.2.2.8.1 und 8.2.2.8.2 ADN in Verbindung mit Unterabschn. 1.6.8.2 ADN werden Bescheinigungen über besondere Kenntnisse des ADN, die seit dem 1. Januar 2022 von den zuständigen Behörden Deutschlands und Luxemburgs in dem bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Muster neu ausgestellt wurden und werden, bis zum 31. Dezember 2022 als gültig anerkannt.
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