Bei Beförderungen von Steinkohle in loser Schüttung mit Binnenschiffen ist in Deutschland nun nach der Multilateralen Vereinbarung zum ADN M007 zu verfahren.
(mih) Bei Beförderungen von Steinkohle in loser Schüttung mit Binnenschiffen ist in Deutschland nach der Multilateralen Vereinbarung zum ADN M007 und nicht mehr nach der vorläufigen Regelung gemäß der Bekanntmachung vom 3. Juli 2012, veröffentlicht im Verkehrsblatt (VkBl.) 2012 auf Seite 502, zu verfahren. Dies wurde vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) im VkBl. 2013, S. 814 mit Datum vom 31. Juli 2013 bekannt gemacht und gilt bis zum Inkrafttreten des ADN 2015.
Der ADN-Verwaltungsausschuss hat in seiner 10. Sitzung am 25. Januar 2013 die vom ADN-Sicherheitsausschuss für das ADN 2015 vorgeschlagene neue Sondervorschrift (SV) 803 in Kapitel 3.3 ADN zur UN-Nummer 1361 KOHLE aufgenommen. Danach unterliegen Steinkohle, Koks und Anthrazit bei Beförderung in loser Schüttung unter bestimmten Bedingungen nicht dem ADN.
Deutschland hat die M007 (VkBl. 2013, S. 558) vorgeschlagen, mit welcher die Bestimmungen der SV 803 schon vor 2015 angewendet werden können. Die Multilaterale Vereinbarung wurde bislang von den Niederlanden und Österreich gezeichnet.
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