Obwohl die Problematik nicht mit jener des Straßenverkehrs vergleichbar ist, wurde auch im RID eine Multilaterale Sondervereinbarung von mittlerweile 11 Staaten gezeichnet.
(uh) Bei den zeitweiligen Abweichungen gemäß 1.5.1 RID hat es folgende Änderungen gegeben:
RID 2/2013 – Versandstücke, Wagen und Container mit Stoffen, die bei der Beförderung eine Erstickungsgefahr darstellen – gezeichnet vom Vereinigten Königreich, Luxemburg, der Schweiz, Frankreich, Deutschland (VkBl. 12/2013), Belgien, Portugal, den Niederlanden, Norwegen, sowie neu von Lettland und Schweden (gültig bis 31. Dezember 2014). Damit wird es möglich, den neuen Absatz 5.5.3.1.4 RID 2015 vorfristig anzuwenden.
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