Update Multilaterale Vereinbarungen

Deutschland zeichnet M280, Italien zeichnet M228, M258, M268 und M272.

(mih) Bei den zeitweiligen Abweichungen gemäß Abschnitt 1.5.1 ADR hat es folgende Änderungen gegeben:

M280 – Beförderung von UN 3077 und UN 3082 in Gefäßen von höchstens 5 kg oder 5 L – gezeichnet von Belgien, Schweden und dem Vereinigten Königreich sowie neu von Deutschland (die Bekanntmachung im VkBl. steht noch aus) (gültig bis 31. Dezember 2014). Die Vereinbarung ist ein Vorgriff auf die neue Sondervorschrift 375 im ADR 2015: Sie betrifft Stoffe, die sonst an sich als umweltgefährdende Stoffe der Klasse 9 unter UN 3077 oder UN 3082 zu klassifizieren wären.

M228 – Beförderung von Prototypen großer Lithium-Ionen-Batterie-Baugruppen (UN 3480) – gezeichnet von Belgien, Deutschland (VkBl. 4/2011), Frankreich, Luxemburg, Norwegen, Österreich, Polen, Schweden, der Schweiz und Spanien sowie neu von Italien (gültig bis 26. Dezember 2015).

Italien hat jetzt die von Frankreich im März vergangenen Jahres vorgeschlagene Multilaterale Vereinbarung M258 gezeichnet (gültig bis 5. März 2018). Sie betrifft die Beförderung von Heizrohren, die wasserfreies Ammoniak enthalten. Mit der M258 können in den beiden Staaten nun wieder Erleichterungen in Anspruch genommen werden, die bis 1. April 2013 auf Basis der M190 bestanden.

M268 – Beförderung von Altverpackungen, leer, ungereinigt – gezeichnet von Belgien, Deutschland (VkBl. 7/2014), Frankreich, den Niederlanden, Portugal, der Schweiz und Spanien sowie neu von Italien (gültig bis 31. Dezember 2014). Sie ermöglicht es, neue Vorschriften für leere, ungereinigte Altverpackungen (UN 3509) gemäß ADR 2015 schon jetzt anzuwenden. Die Vorschriften gelten für Altverpackungen, die gefährliche Güter mit Ausnahme von radioaktiven Stoffen enthalten haben und die zur Entsorgung, zum Recycling oder zur Wiederverwendung ihrer Werkstoffe befördert werden.

M272 – Beförderung von Lithium-Ionen- und Lithium-Metall-Zellen und -Batterien oder Ausrüstungen, die solche Zellen und Batterien enthalten, zur Entsorgung oder zum Recycling gemäß Sondervorschrift 636 – gezeichnet von Deutschland (VkBl. 9/2014), Frankreich, Portugal und der Schweiz sowie neu von Italien (gültig bis 30. Juni 2015). Es ist u.a. die Verpackungsanweisung P909 zu beachten, die neu in das ADR 2015 aufgenommen wird.

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