Das BMVBS hat zum IBC-Code eine Liste der Produkte mit vorläufiger Einstufung bekannt gemacht.
(mih) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) hat die „Bekanntmachung des MEPC.2/Rundschreiben 18 ,Vorläufige Einstufung flüssiger Stoffe‘“ vom 22. Januar 2013 im Verkehrsblatt unter der lfd. Nr. 40 veröffentlicht (VkBl. 2013, S. 125). Das neue Rundschreiben (MEPC.2/Circ.18) mit der Liste der Produkte mit vorläufiger Einstufung ist am 1. Januar dieses Jahres in Kraft getreten.
Im Internationalen Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut (IBC-Code) in Kapitel 17 und 18 sind die Produkte eingetragen, deren Verschmutzungswirkung durch die GESAMP/ESPH-Gruppe (Joint Group of Experts on the Scientific Aspects of Marine Environmental Protection/Evaluation of Safety and Pollution Hazards of Chemicals) abschließend bewertet wurde und für die auf dieser Grundlage Transportgenehmigungen erteilt werden können.
Bisher nicht abschließend bewertete Produkte, die als Massengut befördert werden sollen, werden nach einem durch die International Maritime Organization (IMO) festgelegten Verfahren vorläufig bewertet. Auf dieser Grundlage ist es möglich, eine Dreiseitige Vereinbarung (Tripartite Agreement) über die Transportanforderungen zu schließen.
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