Dichtheitsprüfung für Druckgaspackungen

Die BAM hat die Zusammenstellung der Grundlagen, um alternative Methoden der Dichtheitsprüfung für gefüllte Druckgaspackungen nach Abs. 6.2.6.3.2 ADR anzuerkennen, aktualisiert.

(mih) Jede gefüllte Druckgaspackung muss einer Dichtheitsprüfung unterzogen werden. Das Standardverfahren hierfür ist die Prüfung in einem Heißwasserbad nach Abs. 6.2.6.3.1 ADR. Kommt dieses Verfahren in der Praxis im spezifischen Anwendungsfall nicht in Frage, so ist es gemäß Abs. 6.2.6.3.2 ADR möglich, mit Zustimmung der zuständigen Behörde alternative Methoden anzuwenden, die ein gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleisten. Die zuständige Behörde in Deutschland, um solche alternativen Methoden der Dichtheitsprüfung anzuerkennen, ist die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 f) Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB)).

Die BAM hat die Grundlagen dazu in einem vier Seiten umfassenden Dokument zusammengestellt. Es liegt nun aktualisiert in der Revision 3 vom 23. August 2017 vor.

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