Ist ein Gefahrgutbeauftragter beim Versand von UN 3166 und UN 3171 erforderlich?
(uh) Im Zusammenhang mit den Änderungen im IMDG-Code zum 1. Januar 2012 stellt sich die Frage, ob bei den UN-Nummern 3166 (Verbrennungsmotor) und 3171 (Batteriebetriebenes Fahrzeug), die im Landverkehr nicht den Vorschriften des ADR/RID/ADN unterliegen, seit 1. Januar 2012 in den Unternehmen, welche diese UN-Nummern versenden, verpacken, verladen, etc. auch ein Gefahrgutbeauftragter bestellt werden muss.
Nach Ansicht der IHK Schwaben ist dies dann der Fall, wenn die Sondervorschrift 961 des IMDG-Code nicht eingehalten werden kann. Dies führt zu der kuriosen Situation, dass nur in Deutschland solchermaßen gehandelt werden muss, da nur hier vom Gesetzgeber gemäß GbV ein Gefahrgutbeauftragter für den Seeschiffsverkehr gefordert wird.
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