Mit der Bestellung gemäß § 3 GbV ist nicht nur die erste Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten gemeint, sondern auch die fortlaufende Pflicht, einen solchen mit gültigem Schulungsnachweis zu beschäftigen.
(mih) „Als Gefahrgutbeauftragter darf nur bestellt werden oder als Unternehmer selbst die Funktion des Gefahrgutbeauftragten wahrnehmen, wer Inhaber eines für den betroffenen Verkehrsträger gültigen Schulungsnachweises nach § 4 ist.“ So schreibt es die Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) in § 3 Abs. 3 vor. Die Verantwortung trägt dafür der Unternehmer: Nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 GbV hat er „dafür zu sorgen, dass der Gefahrgutbeauftragte vor seiner Bestellung im Besitz eines gültigen und auf die Tätigkeiten des Unternehmens abgestellten Schulungsnachweises nach § 4 ist.“
Wie die IHK Schwaben berichtet, stellt sich die Frage, ob der Unternehmer nach der ersten Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten verpflichtet ist regelmäßig zu prüfen, ob die erforderlichen Voraussetzungen für die Bestellung weiterhin erfüllt sind. Gemäß § 10 Nr. 1 Buchstabe b GbV handelt ordnungswidrig, „wer vorsätzlich oder fahrlässig als Unternehmer entgegen § 3 Absatz 3 einen Gefahrgutbeauftragten bestellt oder die Funktion des Gefahrgutbeauftragten selbst wahrnimmt, ohne im Besitz eines gültigen Schulungsnachweises nach § 4 zu sein.“
Der Bund/Länder-Fachausschuss (BLFA) Gefahrgut – so die IHK Schwaben – vertritt die Ansicht, dass mit der Bestellung im Sinne von § 3 GbV also nicht nur der Akt der ersten Bestellung eines internen oder externen Gefahrgutbeauftragten gemeint sei, sondern auch die fortlaufende Pflicht, einen Gefahrgutbeauftragten mit gültigem Schulungsnachweis zu beschäftigen.
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