Lithiumbatterien: besondere Regelungen in den USA

Die kürzlich aktualisierten US-amerikanischen Gefahrgutvorschriften im 49 CFR enthalten einige Besonderheiten für die Beförderung von Lithiumbatterien.

(mih) Mit der Final Rule HM-215N haben die USA vor Kurzem ihre Gefahrgutvorschriften an die jüngsten Fassungen internationaler Gefahrgutregelwerke (IMDG-Code, Amdt. 38-16; ICAO-TI, Ausgabe 2017-2018; 19. Ausgabe der UN-Modellvorschriften) angepasst. Darin ist detailliert beschrieben, welche Änderungen in das 49 CFR (Code of Federal Regulations) übernommen werden und in welchem Umfang.

Wie Lithium-Batterie-Service in München berichtet, sei es beim Versand von Lithium-Batterien bereits jetzt erlaubt, das neue Lithium-Batterie-Gefahrenkennzeichen der Klasse 9 und die neue Lithium-Batterie-Markierung zu verwenden. Zudem entfalle auch hier das Begleitdokument.

Beim Versand von Lithium-Batterie-Prototypen gebe es eine Besonderheit hinsichtlich der Verpackungen: Hier seien im Luftverkehr Kisten aus Pappe (die für Prototypen den Leistungsanforderungen der Verpackungsgruppe I entsprechen müssen) nur mit Genehmigung der US-amerikanischen Pipeline and Hazardous Materials Safety Administration (PHMSA) möglich. Die PHMSA müsse die Beförderung im Luftverkehr gemäß staatlicher Abweichung USG-03 ohnehin genehmigen. Zudem sei der Hinweis auf Prototypen in den Versandpapieren im Straßen- und Seeverkehr aufgenommen worden.

Beim Versand defekter oder beschädigter Lithium-Batterien müssten die Schriftzeichen der Versandbezeichnung „Damaged/defective lithium ion battery“ bzw. „Damaged/defective lithium metal battery“ mindestens 12 mm hoch sein (§ 173.185 (f) (4) 49 CFR).

Zudem habe die PHMSA eine Luftverkehrsregelung der International Civil Aviation Organization (ICAO) für alle Verkehrsträger übernommen, wonach für batteriebetriebene Fahrzeuge, die in einer anderen als der aufrechten Position befördert werden können, eine starke starre Außenverpackung benötigt wird (§ 173.220 (c) und (d) 49 CFR).

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