Die Prüfung zur Verlängerung des Gefahrgutbeauftragten-Schulungsnachweises muss innerhalb der vorgeschriebenen Frist erfolgreich absolviert werden. Ausnahmen gibt es nicht.
(ur) Wer es versäumt, rechtzeitig innerhalb der Geltungsdauer des Schulungsnachweises bei den Industrie und Handelskammern die vorgesehene Prüfung zur Verlängerung des Schulungsnachweises abzulegen, fängt wieder von vorn an. Ausnahmslos. Dann muss zunächst eine Grundschulung für die benötigten Verkehrsträger besucht und danach die entsprechende Grundprüfung erfolgreich absolviert werden, um einen neuen Schulungsnachweis zu erhalten. Darauf macht die IHK Schwaben aufmerksam.
In der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) sei keine Regelung zur Erteilung einer Ausnahme enthalten. Gemäß § 4 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 4 und § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der GbV sei die einzige Möglichkeit, einen Schulungsnachweis für Gefahrgutbeauftragte zu verlängern, bei den Industrie- und Handelskammern die hierfür vorgesehene Prüfung abzulegen und zu bestehen. Diese Prüfung könne nur bis zum Tage des Ablaufs der Geltungsdauer des Schulungsnachweises absolviert werden, führt die IHK Schwaben dazu aus.
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