CTU-Code bekannt gemacht

Er enthält Verfahrensregeln der IMO/ILO/UNECE für das Packen von Güterbeförderungseinheiten und ersetzt die CTU-Packrichtlinien von 1999.

(mih) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat die deutsche Übersetzung des CTU-Codes im Verkehrsblatt (VkBl.) 2015 S. 422 mit Datum vom 27. April 2015 bekannt gemacht. Er enthält die „Verfahrensregeln der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO), der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) und der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) für das Packen von Güterbeförderungseinheiten (CTUs)“.

Gleichzeitig werden die „Richtlinien für das Packen von Beförderungseinheiten (CTUs)“ (CTU-Packrichtlinien) vom 17. Februar 1999 (VkBl. 1999 S. 164) aufgehoben.

Der Schiffssicherheitsausschuss (MSC) der IMO hat Verfahrensregeln für das Packen von Ladung in oder auf Güterbeförderungseinheiten mit allen Verkehrsträgern zu Wasser und zu Land beschlossen und den CTU-Code mit dem Rundschreiben MSC.1/Circ.1497 vom 16. Dezember 2014 bekannt gegeben. Die Verfahrensregeln treten nicht in Konkurrenz zu bereits bestehenden innerstaatlichen Regelungen zur Ladungssicherung oder ersetzen diese.

Ziel des CTU-Codes ist es, den für das Packen und Sichern von Ladung Verantwortlichen Hinweise für das sichere Packen von CTUs an die Hand zu geben, sowie den Personen, deren Aufgabe es ist, diejenigen auszubilden, die CTUs packen. Ziel ist es auch, einen Überblick über theoretische Details für das Packen und Sichern von Ladung zu geben sowie konkrete Maßnahmen vorzustellen, um das sichere Packen von Ladung auf oder in CTUs zu gewährleisten.

Zusätzlich zu den Hinweisen für den Packer enthält der CTU-Code auch Informationen und Hinweise für alle an der Lieferkette Beteiligten, einschließlich der mit dem Auspacken der CTU befassten Personen.

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