Ladungssicherung: Punkte bei Gefahrgutverstößen

Mit dem Inkrafttreten der aktualisierten FeV sind nun auch Punkte bei Verstößen gegen Bestimmungen über die Ladungssicherung von gefährlichen Gütern möglich.

(mih) Seit Anfang dieses Monats ist die aktualisierte Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) in Kraft. Dadurch hat das Fahreignungsregister das bisherige Verkehrszentralregister ersetzt, und zugleich hat das Fahreignungs-Bewertungssystem den alten Punktekatalog abgelöst.

Neu ist, dass nun auch Verstöße gegen Bestimmungen über die Ladungssicherung gemäß Kapitel 7.1.5.1 ADR in Verbindung mit § 37 Absatz 1 Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) mit einem Punkt im Fahreignungsregister geahndet werden. Gegen die Vorschriften handelt zuwider, wer als:

  • tatsächlicher Verlader oder Fahrzeugführer Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten, und unverpackte gefährliche Gegenstände nicht durch geeignete Mittel gesichert hat, die in der Lage sind, die Güter im Fahrzeug oder Container zurückzuhalten, sowie, wenn gefährliche Güter zusammen mit anderen Gütern befördert werden, nicht alle Güter in den Fahrzeugen oder Containern so gesichert oder verpackt hat, dass das Austreten gefährlicher Güter verhindert wird.
  • Beförderer und in der Funktion als Halter des Fahrzeugs entgegen § 19 Absatz 2 Nummer 15 GGVSEB dem Fahrzeugführer die erforderliche Ausrüstung zur Durchführung der Ladungssicherung nicht übergeben hat.

Diese Regelungen betreffen nicht nur Verlader und Beförderer gefährlicher Güter in Versandstücken, sondern beispielsweise auch Firmen, die Mineralölprodukte in Tankfahrzeugen transportieren (Additive in Versandstücken).

Wie die Kontrollbehörden den Begriff des „tatsächlichen Verladers“ interpretieren werden, ist noch nicht abzusehen. Gleiches gilt für den „Halter des Fahrzeugs“, den es früher schon als Verantwortlichen in den Gefahrgutvorschriften gab, und nun an dieser Stelle wieder aufgenommen wurde.

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