Voraussichtlich ab 20. Mai 2018 ist es bei einer anfänglichen technischen Unterwegskontrolle dann auch möglich, eine Sichtprüfung der Ladungssicherung vorzunehmen.
(mih) Ab 20. Mai 2018 gilt die Richtlinie 2014/47/EU vom 3. April 2014 über die technische Unterwegskontrolle der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Nutzfahrzeugen, die in der Union am Straßenverkehr teilnehmen, und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/30/EG (ABl. 2014 L 127 S. 134, berichtigt in ABl. 2014 L 197 S. 87). Sie enthält neu auch Vorgaben über die Kontrolle der Sicherung der auf den Fahrzeugen befindlichen Ladung.
Um diese europäische Vorgabe umzusetzen, hat das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) nun einen Verordnungsentwurf in den Bundesrat eingebracht (Drucksache 88/18). Damit soll die Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße (TechKontrollV) vom 21. Mai 2003 (BGBl. 2003 I S. 774), zuletzt geändert durch Art. 4 der Verordnung vom 8. August 2017 (BGBl. 2017 I S. 3158), aktualisiert werden. Das BMVI geht davon aus, dass die Änderungen rechtzeitig zum 20. Mai 2018 in Kraft treten können.
Das System der Kontrollen wird in eine anfängliche und in eine gründlichere technische Unterwegskontrolle aufgeteilt, wobei die festgestellten Mängel in drei Gruppen eingestuft werden: gering, erheblich oder gefährlich. Bei der anfänglichen technischen Unterwegskontrolle darf auch eine Sichtprüfung der Sicherung der Ladung vorgenommen werden; die festgestellten Mängel sind ebenfalls in eine der drei Mängelgruppen einzustufen.
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