In der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen sind nun auch Anlagen berücksichtigt, die Wasserstoff durch die Elektrolyse von Wasser herstellen.
(mih) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) hat die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (Vierte Verordnung zur Durchführung Bundes-Immissionsschutzgesetzes – 4. BImSchV) mit Datum vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355) angepasst. Die in dieser dritten Änderungsverordnung aufgeführten Änderungen, welche die Herstellung von Wasserstoff durch die Elektrolyse von Wasser betreffen, sind am 16. November 2024 in Kraft getreten.
In Anh. 1 wird bei der Nr. 4.1.12 die Anlagenbeschreibung nach dem Wort „Wasserstoff“ ergänzt um „(sofern die Herstellung nicht durch die Elektrolyse von Wasser erfolgt)“. Zudem werden in Anh. 1 die Nrn. 10.26, 10.26.1 und 10.26.2 hinzugefügt, die ebenfalls die Anforderungen an Anlagen zur Herstellung von Wasserstoff durch die Elektrolyse von Wasser regeln.
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