Der Bundesverband sieht in den vorgelegten Änderungen einen massiven Eingriff in die Genehmigungspraxis der Entsorgungsbranche.
(mih) Im Entwurf zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. Bundes-Immissionsschutzverordnung – 4. BImSchV) des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) ist vorgesehen, sonstige Abfallbehandlungsanlagen für gefährliche und nicht gefährliche Abfälle anders als bisher einzustufen, wodurch sich Änderungen im Genehmigungsverfahren ergeben würden. Wie der BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirtschaft weiter mitteilt, lehnt er diese Änderungen umweltrechtlicher Vorschriften ab. Sie sollen dazu dienen, Artikel 14 der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz (EED) umzusetzen.
„Der vorgelegte Entwurf beinhaltet massive materielle Änderungen bei der Zulassung von Abfallbehandlungsanlagen und erschwert diese unnötig“, meint BDE-Präsident Peter Kurth. „Der Entwurf bedeutet einen Eingriff in die Genehmigungspraxis der Entsorgungsbranche und widerspricht der bisherigen, EU-konformen Regelung.“
Statt wie bisher dem vereinfachten Verfahren zur Genehmigung müssten sonstige Behandlungsanlagen unterschiedlicher Durchsatzkapazität für gefährliche und nicht gefährliche Abfälle dann einem förmlichen Genehmigungsverfahren unterzogen werden. Dies würde eine Verschärfung der geltenden Praxis bedeuten, von der alle sonstigen Abfallbehandlungsanlagen gemäß Anhang 1 Nummer 8.11 der geltenden 4. BImSchV betroffen wären. Während diese bisher ausschließlich dem vereinfachten Genehmigungsverfahren unterlagen, will der Verordnungsgeber nun die Anforderungen hin zum förmlichen Verfahren ab 10 Tonnen Durchsatzkapazität pro Tag für gefährliche und ab 50 Tonnen Durchsatzkapazität pro Tag für nicht gefährliche Abfälle erweitern. Laut BDE würde die Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen dies aber nicht vorsehen.
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