Die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen liegt in neuer Fassung vor.
(uh/mih) Die bereits avisierte Neufassung der „Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. Bundes-Immissionsschutzverordnung (4. BImSchV)“ ist am 2. Mai 2013 in Kraft getreten. Sie wurde als Artikel 1 der „Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte und zum Erlass einer Bekanntgabeverordnung“ vom 2. Mai 2013 im Bundesgesetzblatt (BGBl.) 2013 I S. 973 veröffentlicht.
Neu ist unter anderem, dass „Anlagen zur Entgasung“ nur noch dann eine Genehmigung gemäß BImSchG benötigen, wenn mehr als 40 Entgasungen im Jahr vorgenommen werden.
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