Die beiden Bundes-Immissionsschutzverordnungen wurden an die CLP-Verordnung und die Industrieemissionsrichtlinie angepasst.
(mih) Im BGBl. 2017 I S. 42 ist die „Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen [4. BImSchV] und zur Änderung der Verordnung über Emissionserklärungen [11. BImSchV]“ vom 9. Januar 2017 bekannt gemacht worden; sie ist am 14. Januar 2017 in Kraft getreten. Damit werden die beiden Bundes-Immissionsschutzverordnungen (BImSchV) an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung) und die Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Industrieemissionsrichtlinie) angepasst.
Für die Lagerung von gefährlichen Stoffen sind insbesondere die Änderungen in Anh. 1 Nrn. 9.1, 9.1.2 und 10.22.1 sowie in Anh. 2 Nrn. 29 und 30 der 4. BImSchV und in § 1 Satz 1 der 11. BImSchV relevant.
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