VDV, BÖB und ZDS sehen darin eine Stärkung des Kombinierten Verkehrs, da befürchtete Kosten für die Nachrüstung von Umschlaganlagen nun nicht entstehen.
(mih) Nachdem der Bundesrat am 31. März 2017 der „Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)“ zugestimmt hat (Bundesrat-Grunddrucksache 144/16), haben verschiedene Verkehrsverbände den Beschluss begrüßt.
Laut Verband Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV) und Bundesverband Öffentlicher Binnenhäfen (BÖB) seien damit langjährige Verhandlungen auf Bundesebene, zwischen den Ländern und der Wirtschaft aus Sicht der Branche erfolgreich abgeschlossen worden. Das Erfolgsmodell des Kombinierten Verkehrs werde nicht durch eine Verordnung geschwächt oder ausgebremst, die bei den Mitgliedsunternehmen nur hohe Kosten, aber keine Wirkung erzeugt hätte.
Die AwSV stelle erstmals eindeutig klar, so VDV und BÖB, dass es sich bei Umschlaganlagen des Kombinierten Verkehrs nicht um herkömmliche Lageranlagen handelt. Diese Unterscheidung spiele bei den Umweltauflagen, z.B. der Flächenversiegelung, eine entscheidende Rolle bezüglich des bürokratischen Aufwands und der notwendigen Investitionen für Um- und Neubau von Anlagen. Wasser- oder umweltgefährdende Stoffe würden dort in Abhängigkeit der Transportströme „maximal zwischenabgestellt“, um im Anschluss einen schnellstmöglichen Weitertransport sicherzustellen. Deshalb hätte es in den 150 Terminals des Kombinierten Verkehrs auch noch nie einen Vorfall gegeben, der zu einer Verunreinigung von Boden oder Gewässern geführt hat. Mit der jetzt verabschiedeten Verordnung werde die notwendige Investitions- und Planungssicherheit beim Neubau von Terminals des Kombinierten Verkehrs ein Stück weit sichergestellt.
Auch der Zentralverband der deutschen Seehafenbetriebe (ZDS) begrüßt die AwSV, die für Umschlaganlagen des Kombinierten Verkehrs keine über die bisherigen Ländervorschriften hinausgehenden Vorschriften enthalte. Somit würden für die dazu zählenden Seehafenterminals nun ebenfalls keine Nachrüstungen für die Versiegelung der bestehenden Terminalflächen anfallen. Diese Umschlagflächen müssten laut AwSV „in Beton- oder Asphaltbauweise so beschaffen sein, dass das dort anfallende Niederschlagswasser auf der Unterseite nicht austritt.“ Zudem müsse eine flüssigkeitsundurchlässige Havariefläche oder -einrichtung vorhanden sein, auf der Ladeeinheiten oder Fahrzeuge im Fall des Austritts wassergefährdender Stoffe abgestellt werden können.
Seehafenterminals seien bereits heute mit Schutzvorrichtungen ausgestattet, so der ZDS, um Wasserverunreinigungen zu verhindern. Darüber hinaus würden beim Umschlagen auf den Terminals weder Behältnisse geöffnet noch stoffliche Veränderungen an den Gütern selbst vorgenommen.
Rund um Gefahrgut bestens bedient: Der Newsletter Gefahrgut bringt Sie wöchentlich auf den aktuellen Stand mit top-aktuellen Meldungen von gefahrgut.de. Tipps zu unseren Produkten und Veranstaltungen sowie hilfreiche Hintergrundinfos erhalten Sie monatlich in einer Spezial-Ausgabe. So bleiben Sie in Sachen Gefahrgut auf dem Laufenden!