Die neue Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen wurde dem Bundesrat zugeleitet.
(mih) Das Bundeskabinett hat gestern die „Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“ (AwSV) beschlossen. Wie das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) mitteilt, ist das Ziel der AwSV, einen bundesweit einheitlichen Sicherheitsstandard bei derartigen Anlagen zu schaffen.
Der Entwurf der AwSV wurde dem Bundesrat zugeleitet (Drucksache 77/14) und wird dort voraussichtlich am 27. März 2014 im Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit beraten. Beschließt der Bundesrat die Verordnung in der 921. Plenarsitzung am 11. April 2014, würde die AwSV voraussichtlich am 1. September dieses Jahres in Kraft treten und damit die „Verordnung(en) über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe“ (VAwS) der Bundesländer ablösen.
Hierzulande werden mehr als 1,2 Millionen solcher Anlagen betrieben. Auf die Anlagenbetreiber kommen nun je nach Standort der Anlage schärfere, u.U. auch weniger strenge Vorgaben zu. Betroffen sind auch bestehende Anlagen; erfüllen sie die neuen Anforderungen nicht, müssen sie ggf. nachgerüstet werden.
Im Fachseminar „Die neue AwSV – Das ändert sich für Sie!“ der Verlage ecomed Sicherheit und Storck Verlag Hamburg zeigt Prof. Dr. Norbert Müller die geänderten Vorgaben auf und weist auf möglichen Handlungsbedarf hin:
Müller ist öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Gefahrguttransport und -lagerung.
Mit der neuen AwSV sollen bestehende Wettbewerbsverzerrungen aufgehoben werden. Bisher hatten die Länder entsprechende Verordnungen erlassen, die sich im Laufe der Zeit immer mehr auseinanderentwickelt haben. Vor allem die Wirtschaft habe daher seit langer Zeit gefordert, das Anlagenrecht zum Schutz der Gewässer zu vereinheitlichen, so das BMUB.
Die AwSV konkretisiert die gesetzlichen Vorgaben des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), wonach eine Verunreinigung der Gewässer unter allen Betriebsbedingungen nach menschlichem Vorstellungsvermögen auszuschließen ist. Im Wesentlichen werden dabei bereits nach Landesrecht bestehende Verpflichtungen von Anlagenbetreibern zum Schutz der Gewässer im Zusammenhang mit Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vereinheitlicht.
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