Leitfaden zur neuen BetrSichV

Der VCI hat die wesentlichen Änderungen analysiert und will mit einem Leitfaden für mehr Handlungssicherheit im Unternehmen sorgen.

(mih) Die neue Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und Änderungen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) treten am 1. Juni 2015 in Kraft. Grundlage ist die „Verordnung zur Neuregelung der Anforderungen an den Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen“ vom 3. Februar (BGBl. 2015 I S. 49).

Damit gelten neue Anforderungen an den Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen. Der Verband der Chemischen Industrie (VCI) gibt in einem Leitfaden einen Überblick über die wesentlichen Änderungen der BetrSichV. Der Leitfaden soll zudem dabei helfen, Handlungssicherheit bei dem Betrieb von Arbeitsmitteln nach der neuen Verordnung zu erhalten und unterschiedliche Auslegungen zu vermeiden. Wesentliche Verschärfungen oder Erleichterungen sind darin gekennzeichnet.

Kern der neuen BetrSichV ist die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln. Aufgrund des Gefährdungspotenzials wurden folgende Punkte besonders hervorgehoben:

  • Betrachtung besonderer Unfallschwerpunkte (Instandhaltung, besondere Betriebszustände, Betriebsstörungen, Manipulationen)
  • Vorgaben zur alters- und alternsgerechten Gestaltung
  • Aufnahme von ergonomischen und psychischen Belastungen in die Gefährdungsbeurteilung.

Anforderungen an die Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen werden in den Anhängen der BetrSichV abgebildet. Die Anforderungen des Explosionsschutzes werden in der GefStoffV zusammengefasst. Dementsprechend wird parallel die GefStoffV angepasst.

Wesentliche Änderungen bzw. Auswirkungen der BetrSichV sind u.a.:

  • Der Begriff „Arbeitgeber“ ist weiter gefasst und beinhaltet jetzt auch Einzelunternehmen und Familienbetriebe.
  • Die Fachkunde bzw. Fachkenntnis auf verschiedenen Feldern erhält einen Stellenwert wie in der GefStoffV. Die notwendige Qualifikation der fachkundigen Person und deren Aufrechterhaltung sind u.a. auch im Rahmen einer Unterweisung (nicht nur Schulung) möglich.
  • An die Gefährdungsbeurteilung werden mehr Anforderungen gestellt, z.B. zu psychischen Faktoren sowie alters- und alternsgerechte Gestaltung. Die Gefährdungsbeurteilung ist regelmäßig unter Berücksichtigung des aktuellen Standes der Technik zu überprüfen.
  • Die Erkenntnisse (Bekanntmachungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl)) werden hinsichtlich der Verbindlichkeit den Technischen Regeln gleichgesetzt.
  • Bei der Prüfung von Arbeitsmitteln sind Mindestangaben in den Aufzeichnungen zu machen.
  • Die Prüfung vor Inbetriebnahme beinhaltet nun auch die Prüfung, ob eine zutreffende Prüffrist ermittelt bzw. festgelegt wurde.
  • Die wiederkehrende Prüfung der Ex-Anlagen ist in einem Intervall von mindestens sechs Jahren durch die befähigte Person gemäß Anh. 2 Abschn. 3 Nr. 3.3 BetrSichV oder die Zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) vorzunehmen. In Bezug auf den Prüfumfang bedeutet dies eine Verschärfung, in Bezug auf das Intervall eine Erleichterung.
  • Das Intervall für die wiederkehrende Prüfung von Lageranlagen, Füllstellen usw. (ZÜS-Prüfung) wird in diesem Zusammenhang einheitlich auf sechs Jahre verlängert. Die Prüfung der Anlagenteile (Geräte, Schutzsysteme usw.) ist mit einer Maximalfrist von drei Jahren vorzunehmen.
  • Die maximale Prüffrist für die Druckanlagenprüfung beträgt nur noch zehn Jahre. Bei Kälte- oder Wärmepumpenanlagen beträgt die maximale Prüffrist fünf Jahre. Auch die Höchstfristen für Anlagenteile, die von einer befähigten Person geprüft werden dürfen, wurden auf maximal 10 bzw. 15 Jahre begrenzt.

Bestehende Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) bzw. für Gefahrstoffe (TRGS) besitzen weiterhin Gültigkeit, soweit sie der geänderten BetrSichV bzw. GefStoffV nicht widersprechen.

Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) stellt eine Synopse der alten (2002) und der neuen BetrSichV (2015) zur Verfügung.

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