In Deutschland wird das Übereinkommen von Minamata über Quecksilber am 14. Dezember 2017 in Kraft treten.
(mih) Das Auswärtige Amt hat mit Datum vom 12. Oktober 2017 im BGBl. 2017 II S. 1340 bekannt gemacht, dass das Übereinkommen von Minamata über Quecksilber (Minamata-Übereinkommen) nach seinem Art. 31 Abs. 2 für Deutschland am 14. Dezember 2017 in Kraft treten wird.
Mit dem vom Bundestag beschlossenen „Gesetz zu dem Übereinkommen von Minamata vom 10. Oktober 2013 über Quecksilber (Minamata-Übereinkommen)“ vom 11. Juni 2017 (BGBl. 2017 II S. 610) war dem Übereinkommen zugestimmt worden, das Deutschland im japanischen Kumamoto am 10. Oktober 2013 unterzeichnet hat. In dem Gesetz, das am 20. Juni 2017 in Kraft getreten ist, ist das Übereinkommen in einer amtlichen deutschen Übersetzung enthalten.
Ferner ist das Minamata-Übereinkommen für 82 weitere Staaten und Organisationen bereits in Kraft getreten, oder es wird noch in diesem Jahr in Kraft treten. Ab 2020 ist es demnach weltweit verboten, quecksilberhaltige Produkte (u.a. Kosmetika, Thermometer, Batterien oder Leuchtmittel) zu produzieren und zu verkaufen. Zudem soll die Verwendung des Schwermetalls in industriellen Prozessen eingeschränkt werden. Für die Lagerung und die Entsorgung von Quecksilberabfällen gelten dann strenge Auflagen.
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