Das Bundeskabinett hat auf Vorschlag des BMU eine „Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts“ beschlossen – u.a. mit einer aktualisierten Strahlenschutzverordnung (StrlSchV).
(mih) Das Bundeskabinett hat auf Vorschlag des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) eine „Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts“ beschlossen und dem Bundesrat zugeleitet (Drucksache 423/18). Damit soll der Schutz der Gesundheit vor ionisierender und nichtionisierender Strahlung verbessert werden. Die neuen Regelungen sollen das „Gesetz zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung“ vom 27. Juni 2017 (BGBl. 2017 I S. 1966) – darin ist u.a. das neue Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) enthalten – ergänzen und konkretisieren sowie europäische Vorgaben umsetzen.
Die jetzt beschlossene Verordnung soll als Art. 1 die aktualisierte „Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzverordnung – StrlSchV)“ enthalten. Darin ist u.a. vorgesehen, die Unterweisung von Beteiligten neu zu regeln (§ 63) – eine Pflicht des Strahlenschutzverantwortlichen. Laut Begründung des Verordnungsentwurfs werde durch die neue Formulierung u.a. klargestellt, „dass die Pflicht auch im Zusammenhang mit der Beförderung gilt.“ Zudem soll künftig gelten: „Diese Unterweisung kann Bestandteil sonstiger erforderlicher Unterweisungen insbesondere nach arbeitsschutz-, immissionsschutz-, gefahrgut- oder gefahrstoffrechtlichen Vorschriften sein.“
Vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrates soll die „Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts“ im Wesentlichen am 31. Dezember 2018 in Kraft treten – zeitgleich mit dem vollständigen Inkrafttreten des StrlSchG. Darunter würde auch fast die gesamte aktualisierte StrlSchV fallen. Weitere einzelne Regelungen sollen erst später gelten.
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