Das UBA hat acht weitere Allgemeinverfügungen zur Einstufung von Stoffen bzw. Stoffgruppen hinsichtlich der Wassergefährdung gemäß AwSV bekannt gemacht.
(mih) Das Umweltbundesamt (UBA) hat acht weitere Allgemeinverfügungen zur Einstufung von Stoffen bzw. Stoffgruppen hinsichtlich der Wassergefährdung gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) mit Datum vom 27. Oktober bzw. 10. November 2022 im Bundesanzeiger (BAnz) bekannt gemacht (BAnz AT 02.01.2023 B3 bis B6, BAnz AT 03.01.2023 B4 und B5 sowie BAnz AT 04.01.2023 B3 und B4).
Kenn-Nr. | WGK | Stoff bzw. Stoffgruppe |
7911 | 1 | Alkohole, C16-18, ethoxyliert, propoxyliert, carboxymethyliert (PO ≥ 4, EO ≥ 2)1), 2) |
3916 | 1 | (E,E,E)-2,7-Dimethylocta-2,4,6-triendial |
1624 | 2 | Diphenylolpropan, propoxyliert, PO ≤ 4,53) |
10905 | 2 | Lithium[chloridopivalato(2,2,6,6-tetramethylpiperidinyl)zinkat] |
10963 | 1 | Pflanzenöle, sulfatiert |
10687 | 1 | Reaktionsgemisch aus 2,2,4-Trimethylhexan-1,6-diyl-bis{[3-(triethoxysilyl)propyl]carbamat} und 2,4,4-Trimethylhexan-1,6-diyl-bis{[3-(triethoxysilyl)propyl]carbamat} |
11056 | 3 | Thallium und seine Verbindungen4) |
8320 | 2 | Toluol-2,4-diisocyanat und Toluol-2,6-diisocyanat5), 6), 7) |
nwg = nicht wassergefährdend; WGK = Wassergefährdungsklasse;
1) Der bisher unter der Kenn-Nr. 7911 in die WGK 1 eingestufte Stoff „Alkohole, C16-18, ethoxyliert, propoxyliert, carboxymethyliert (4,5 PO, 2 EO)“ wird ebenfalls dieser Stoffgruppe zugeordnet und bleibt unter der Kenn-Nr. 7911 in die WGK 1 eingestuft.
2) Aus systematischen Gründen wird der bisher unter der Kenn-Nr. 7912 in die WGK 1 eingestufte Stoff „Alkohole, C16-18, ethoxyliert, propoxyliert, carboxymethyliert (4,5 PO, 5 EO)“ nun ebenfalls dieser Stoffgruppe zugeordnet und mit der Kenn-Nr. 7911 eingestuft.
3) Der bisher unter der Kenn-Nr. 1624 eingestufte Stoff „Bisphenol-A-propoxylat“ wird ebenfalls dieser Stoffgruppe zugeordnet und bleibt unter der Kenn-Nr. 1624 in die WGK 2 eingestuft.
4) Die bisherige Einstufung der Stoffe „Thallium(I)-nitrat“ (Kenn-Nr. 192), „Thallium(I)-chlorat“ (Kenn-Nr. 422), „Thallium(III)-nitrat“ (Kenn-Nr. 423) und „Thallium(I)-sulfat“ (Kenn-Nr. 555) in die WGK 2 vom 1. August 2017 (BAnz AT 10.08.2017 B5) wird zurückgenommen.
5) Der bisher unter der Kenn-Nr. 8320 in die WGK 2 eingestufte Stoff „m-Tolylidendiisocyanat“ wird nun dieser Stoffgruppe zugeordnet und bleibt unter der Kenn-Nr. 8320 in die WGK 2 eingestuft.
6) Aus systematischen Gründen wird der bisher unter der Kenn-Nr. 511 in die WGK 2 eingestufte Stoff „2,4-Toluylendiisocyanat“ nun ebenfalls unter dieser Stoffgruppe mit der Kenn-Nr. 8320 eingestuft.
7) Aus systematischen Gründen wird der bisher unter der Kenn-Nr. 512 in die WGK 2 eingestufte Stoff „2,6-Toluylendiisocyanat“ nun ebenfalls unter dieser Stoffgruppe mit der Kenn-Nr. 8320 eingestuft.
Die Allgemeinverfügungen werden am 17., 18. bzw. 19. Januar 2023 wirksam. Die Einstufungsentscheidungen sind zusätzlich über die Rigoletto-Website des UBA recherchierbar.
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