Das UBA hat acht weitere Allgemeinverfügungen zur Einstufung von Stoffen bzw. Stoffgruppen hinsichtlich der Wassergefährdung gemäß AwSV bekannt gemacht.
(mih) Das Umweltbundesamt (UBA) hat acht weitere Allgemeinverfügungen zur Einstufung von Stoffen bzw. Stoffgruppen hinsichtlich der Wassergefährdung gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) mit Datum vom 27. Oktober bzw. 10. November bzw. 23. November 2022 im Bundesanzeiger (BAnz) bekannt gemacht (BAnz AT 17.01.2023 B9 und B10, BAnz AT 18.01.2023 B10 und B11, BAnz AT 19.01.2023 B7 und B8 sowie BAnz AT 20.01.2023 B11 und B12).
Kenn-Nr. | WGK | Stoff bzw. Stoffgruppe |
10932 | 2 | Alkohole, C13-15, verzweigt und linear, ethoxyliert, butoxyliert, Methylether1) |
10823 | 1 | alpha-Methylstyrol-Styrol Copolymer, flüssig |
10560 | 2 | Fettsäuren, linear und verzweigt, gesättigt und ungesättigt, Verbindungen mit Ethanolamin |
11101 | 2 | 3-Hydroxypivalinsäure |
263 | 1 (bisher: 2) | Methylamin |
10765 | 2 | Paraffinöle, sulfochloriert, verseift |
10842 | 2 | [3-(Triethoxysilyl)propyl]harnstoff |
10732 | 2 | Zinkbis(benzolsulfinat) |
WGK = Wassergefährdungsklasse;
1) Der bisher unter der Kenn-Nr. 10932 eingestufte Stoff „Alkohole, C13-15, verzweigt und linear, ethoxyliert, butoxyliert, Methylether, EO 6,2, BO 1,9 (mittlere Molmasse 636-676 g/mol)“ wird dieser Stoffgruppe zugeordnet und bleibt unter der Kenn-Nr. 10932 in die WGK 2 eingestuft.
Falls bisherige Einstufungen genannt sind, waren diese mit Datum vom 1. August 2017 (BAnz AT 10.08.2017 B5) bekannt gemacht worden; sie werden hiermit zurückgenommen.
Die Allgemeinverfügungen werden am 1., 2., 3. bzw. 4. Februar 2023 wirksam. Die Einstufungsentscheidungen sind zusätzlich über die Rigoletto-Website des UBA recherchierbar.
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