Die Europäische Kommission erlässt weitere Beschränkungen über die Ein- und Ausfuhr gefährlicher Chemikalien. Betroffen sind sieben Pestizide, fünf SVHC sowie verschiedene halogenierte Kohlenwasserstoffe.
(mih) Die Europäische Kommission hat Anh. I und V der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (PIC-Verordnung) geändert. Dies geschieht mit der Delegierten Verordnung (EU) 2018/172 vom 28. November 2017 (ABl. 2018 L 32 S. 6), die am 26. Februar 2018 in Kraft tritt. Sie gilt ab 1. April 2018.
Die Änderungen in Teil 1, 2 und 3 des Anh. I PIC betreffen
In Teil 1 des Anh. V PIC werden vier Einträge hinzugefügt: Hexachlorbutadien, polychlorierte Naphthaline, Hexabromcyclododecan sowie Tetra-, Penta-, Hexa- und Heptabromdiphenylether.
Die PIC-Verordnung setzt das Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung (PIC-Verfahren – Prior Informed Consent) für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel um.
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