Ab Februar 2016 unterliegen neue Stoffe dem Rotterdamer Übereinkommen. Das Übereinkommen wird dann für mehr als 1.000 Chemikalien deren Export aus der EU regeln.
(mih) Die Europäische Kommission hat Anh. I der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien geändert. Sie setzt das Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung (PIC-Verfahren – Prior Informed Consent) für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel um. Der Anh. I enthält eine Liste derjenigen Chemikalien, für die eine Notifizierung erforderlich ist, bevor sie aus der EU exportiert werden können.
Die Änderungen sind in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2229 vom 29. September 2015 (ABl. L 317 S. 13) festgelegt und betreffen die Teile 1, 2 und 3 in Anh. I. Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2229 tritt am 23. Dezember 2015 in Kraft und gilt ab 1. Februar 2016.
Es wird ein Eintrag (Endosulfan) gestrichen und es werden zwölf neue Stoffeinträge hinzugefügt, die laut Europäischer Chemikalienagentur (ECHA) insgesamt 143 Chemikalien abdecken. Um diese Chemikalien weiterhin ohne Unterbrechung exportieren zu können, empfiehlt die ECHA, die entsprechenden Notifizierungen bereits in diesem Monat bei der zuständigen Behörde mithilfe des IT-Tools ePIC einzureichen. Dies sollte mindestens 35 Tage vor dem voraussichtlichen Datum der Ausfuhr geschehen.
Die neuen Einträge in Anh. I Teil 1 und 2 betreffen 1,1-Dichlorethen, 1,1,2-Trichlorethan, 1,1,1,2-Tetrachlorethan, 1,1,2,2-Tetrachlorethan, Dibutylzinnverbindungen, Dioctylzinnverbindungen, Fenbutatinoxid, Bleiverbindungen, Pentachlorethan und Trichlorbenzol.
In Anh. I Teil 3 kommen Handelsüblicher Pentabromdiphenylether (einschließlich Tetrabromdiphenylether und Pentabromdiphenylether) sowie Handelsüblicher Octabromdiphenylether (einschließlich Hexabromdiphenylether und Heptabromdiphenylether) hinzu. Die Ausfuhr dieser Stoffe wird somit verboten (Ausnahme: Mengen von weniger als 10 kg pro Jahr und Einfuhrland zu Forschungs- und Analysezwecken).
Die Liste in Anh. I der PIC-Verordnung enthält nun 199 Einträge, die etwas mehr als 1.000 Chemikalien abdecken.
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