Pyrotechnische Gegenstände: BAM stellt Anzeigeverfahren ein

Nach einem Urteil des EuGH ist das Verfahren der Anzeige nach § 6 Abs. 4 der 1. SprengV nicht mit der Pyrotechnik-Richtlinie (2007/23/EG) vereinbar.

(mih) Mit dem Urteil vom 27. Oktober 2016 (C-220/15) im Vertragsverletzungsverfahren zur Umsetzung der Richtlinie 2007/23/EG über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände im deutschen Sprengstoffrecht (sog. Pyrotechnik-Richtlinie) hat der EuGH festgestellt, dass das Verfahren der Anzeige nach § 6 Abs. 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) (sog. ID-Verfahren) nicht mit der Pyrotechnik-Richtlinie vereinbar ist.

Auf Weisung des Bundesministeriums des Innern (BMI) wird die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) mit Wirkung vom 10. November 2016 das o.g. Verfahren außer Vollzug setzen und alle bis zu diesem Zeitpunkt noch anhängigen Anzeigeverfahren, die pyrotechnische Gegenstände im Sinne der Pyrotechnik-Richtlinie betreffen, nicht mehr gemäß § 6 Abs. 4 der 1. SprengV abschließen, sondern einstellen.

Neue Anzeigen gemäß § 6 Abs. 4 der 1. SprengV für pyrotechnische Gegenstände im Sinne der Pyrotechnik-Richtlinie werden seit diesem Datum nicht mehr entgegengenommen.

Der EuGH hatte in der deutschen Vorschrift, dass importierte Feuerwerkskörper bei der BAM auch dann angezeigt werden müssen, wenn bereits eine Konformitätsbewertung (CE-Kennzeichnung) erfolgt war, einen Verstoß gegen die Pyrotechnik-Richtlinie erkannt.

Geklagt hatte die Europäische Kommission gegen Deutschland, um die Frage zu klären, inwiefern die Mitgliedstaaten den Herstellern und Importeuren pyrotechnischer Gegenstände mit CE-Zeichen zusätzliche nationale Anforderungen für das Inverkehrbringen auferlegen können. Die Europäische Kommission hält dies für einen Verstoß gegen den in Art. 6 der Richtlinie 2007/23/EG garantierten freien Warenverkehr für alle pyrotechnischen Gegenstände, die den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen.

Dieser Ansicht schloss sich der EuGH an: „Die Bundesrepublik Deutschland hat ihre Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2007/23/EG … vom 23. Mai 2007 über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände verletzt, indem sie über die Anforderungen dieser Richtlinie hinaus und ungeachtet der zuvor erfolgten Konformitätsbewertung der pyrotechnischen Gegenstände vorschreibt, dass zum einen diese Gegenstände vor ihrem Inverkehrbringen das Verfahren nach § 6 Abs. 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der durch das Gesetz vom 25. Juli 2013 geänderten Fassung zu durchlaufen haben und zum anderen die Bundesanstalt für Materialforschung und ‑prüfung gemäß dieser Vorschrift befugt ist, ihre Gebrauchsanleitungen zu prüfen und gegebenenfalls zu ändern.“

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