UmwRG in neuer Fassung

Das Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen u.a. nach dem USchadG, bei Prüfungen über die Umweltverträglichkeit oder bei Genehmigungen nach dem BImSchG.

(mih) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) hat die Neufassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) vom 23. August 2017 bekannt gemacht (BGBl. 2017 I S. 3290). Es ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen u.a. nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG), bei Prüfungen über die Umweltverträglichkeit oder bei Genehmigungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG).

Das Gesetz dient dazu, europäische Vorgaben

  • der Richtlinie 2011/92/EU (Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten),
  • der Richtlinie 2003/35/EG (Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme sowie Zugang zu Gerichten),
  • der Richtlinie 2010/75/EU (Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung)),
  • der Richtlinie 2012/18/EU (Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen – Seveso-III) sowie
  • der Richtlinie 2004/35/EG (Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden)

umzusetzen.

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