Ansprüche brieflich erheben

Aus einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts München geht hervor, dass E-Mail oder Telefax nicht dem Schriftform-Erfordernis nach § 439 Abs. 3 HGB genügen.

Eine E-Mail reicht für das Geltendmachen von Haftungsansprüchen gegen Spediteure oder Frachtführer nicht aus. Das entschied das Oberlandesgericht München in einer aktuellen Entscheidung (OLG München, Urteil vom 23. Juli 2008, Az. 7 U 2446/08).

 

Die Verjährung wird nach § 439 Abs. 3 HGB gehemmt, wenn der Anspruch durch schriftliche Erklärung des Absenders oder Empfängers geltend gemacht wird ("Haftbarhaltung"). Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt wieder zu laufen, in dem der Frachtführer die Erfüllung des Anspruchs schriftlich ablehnt. Wo aber ausdrücklich eine Schriftform gefordert wird, ist diese nach § 126 BGB nur dann gewahrt, wenn auch eine eigenhändige Unterschrift erfolgt.

 

Nach § 126a BGB kann zwar eine E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur die gesetzlich vorgeschrieben schriftliche Form ersetzen; über diese Möglichkeit verfügen jedoch die wenigsten Unternehmen. Eine einfache E-Mail, Stempel, Faksimile, Telefax oder sonstige mechanische Hilfsmittel reichen jedenfalls nicht aus.

 

Aus Beweisgründen sei es empfehlenswert, so der Assekuranz-Makler Schunck, den Empfänger per Brief anzuschreiben und ihn gleichzeitig aufzufordern, den Erhalt des Schreibens mittels E-Mail oder Telefax zu bestätigen. So könnten die Kosten eines Einschreibens mit Rückschein vermieden werden. Wer die bisherige Praxis der Haftbarhaltung durch E-Mail ohne Signatur oder Telefax dennoch beibehalten will, muss die einjährige Verjährungsfrist im Auge behalten: Rechtzeitig vor Ablauf der Frist ist die schriftliche Haftbarhaltung nachzuholen. Alternativ besteht die Möglichkeit der Zustellung eines Mahnbescheides oder die Erhebung der Klage. Alle anderen Vorgehensweisen bergen Risiken, die auch den Versicherungsschutz gefährden.

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