Der BLFA Gefahrgut hat zum einen den Begriff der „Vorlagepflicht“ erläutert und zum anderen klargestellt, dass empfangene sog. Verbrauchsgüter in den Jahresbericht mit aufzunehmen sind.
(mih) Die zuständige Behörde darf vom Jahresbericht eines Gefahrgutbeauftragten (Gb) Kopien anfertigen oder den Jahresbericht zur vorübergehenden Einsichtnahme an sich nehmen. Wie die IHK Schwaben mitteilt, habe der Bund/Länder-Fachausschuss (BLFA) Gefahrgut kürzlich in Zusammenhang mit § 9 Abs. 3 Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) festgestellt, dass der Begriff „Vorlagepflicht“ auch in dieser Weise zu interpretieren sei. Die Mitwirkungspflicht des Unternehmers würde sich aus § 9 Abs. 2 Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG) ableiten.
Zudem habe der Ausschuss den Auslegungshinweis Nr. A-8/2 Durchführungsrichtlinien-Gefahrgut (RSEB) dahingehend kommentiert, dass empfangene sog. Verbrauchsgüter nicht grundsätzlich ausgeschlossen seien und in den Jahresbericht mit aufgenommen werden müssten.
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