Die Unvollendete

Klasse 9 – Sie gilt als Sammelbecken für gefährliche Stoffe und Gegenstände, die sich keiner der anderen Klassen zuordnen lassen. Aufgrund technischer Entwicklungen sind Änderungen häufig – ein Überblick.

Von Joachim Wolf

 

Die relativ neue Klasse 9 ist mehr als andere Klassen des ADR dem sich entwickelnden Stand der Technik und – dadurch bedingt – häufigen Änderungen unterworfen. Als ein Depot für Stoffe und Gegenstände, die anderen Klassen nicht zuzuordnen sind, stellen sich ihre Vorschriften sachbedingt sehr inhomogen dar. Eine dadurch möglicherweise gerechtfertigte Differenzierung in Unterklassen ist wohl gegenwärtig auch wegen des geringen Umfangs der zugeordneten Stoffe und Gegenstände praktisch nicht sinnvoll.

Stoffe und Gegenstände, die dazugehören

Das grundsätzliche Kriterium für die Zuordnung gefährlicher Stoffe und Gegenstände zur Klasse 9 besteht darin, dass von diesen während der Beförderung im Sinne des § 2 GGBefG eine Gefahr ausgeht, die nicht bereits durch eine andere Klasse als Primärgefahr repräsentiert wird.

Dem ist unbedingt hinzuzufügen, dass den Klassen 1 bis 6.2, 8 und 9 zugeordnete Stoffe und Gegenstände – ausgenommen Stoffe der UN-Nummern 3077 und 3082 –, wenn sie außerdem die Kriterien für umweltgefährdende Stoffe (aquatische Umwelt) in Abs. 2.2.9.1.10 erfüllen, gemäß Unterabschn. 2.1.3.8 zusätzlich als umweltgefährdende Stoffe und Gegenstände zu behandeln sind.

Abfälle

Auch Abfälle, die aufgrund ihrer Gefahrenpotenziale den Klassen 1 bis 9 nicht zuordenbar sind, jedoch dem Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung – für Deutschland am 20. Juli 1995 in Kraft getreten – unterliegen, dürfen laut Unterabschn. 2.1.3.9 unter UN 3077 und UN 3082 befördert werden.

Klassifizierungscodes M1 bis M11

Die Differenzierung dieser Klasse in die Klassifizierungscodes M1 bis M11, denen die Stoffe und Gegenstände zugeordnet werden können, verdeutlicht die sehr unterschiedlichen Gefahren – u. a. Gesundheitsgefährdung, Entzündungsgefahr, Wasserverunreinigung, Quelle sehr hoher Temperaturen –, die von diesen ausgehen können.

Umweltgefährdende Stoffe

Soweit es umweltgefährdende Stoffe mit den Klassifizierungscodes M6 und M7 betrifft, werden in den Vorschriften der Klasse 9 voneinander abweichende Begriffe verwendet, die etwas irritieren. Nach Abs. 2.2.9.1.2 gehören zu umweltgefährdenden Stoffen wasserverunreinigende flüssige und feste Stoffe der Klassifizierungscodes M6 und M7. Die Begriffsbestimmungen in Abs. 2.2.9.1.10 beziehen sich dazu auf umweltgefährdende Stoffe (aquatische Umwelt), zu denen u. a. flüssige oder feste "gewässerverunreinigende" Stoffe gehören. Die Kriterien für die Zuordnung in Abs. 2.2.9.1.10.3 und 2.2.9.1.10.4 beziehen sich ausschließlich auf den Fall "gewässergefährdend". Es bleibt unausgesprochen, welche Kriterien für wasserverunreinigende (gewässerverunreinigende oder -gefährdende) Stoffe der Klassifizierungscodes M6 und M7 heranzuziehen sind, die nicht (oberflächen-)gewässergefährdend sind und z. B. im Zusammenhang mit der Wassernutzung in Industrie, Gewerbe und Haushalt über den Abwasserkreislauf sowohl in Oberflächengewässer als auch in das Grundwasser gelangen können.

Für den Geltungsbereich der GGVSEB verweisen die RSEB zur Einstufung von umweltgefährdenden Stoffen (aquatische Umwelt) mit Hinweis auf die europäische CLP-Verordnung darauf, dass die Einstufung im Rahmen der Klassifizierung durch Hersteller bzw. Importeure eigenverantwortlich vorzunehmen ist. Die RSEB gehen in Nrn. 2-17.1 und 2-17.2 diesbezüglich besonders auf die Einstufung von Mineralölprodukten ein.

Asbest und asbesthaltige Gemische

Die Begriffsbestimmung in Abs. 2.2.9.1.4 für Stoffe, die durch Einatmen die Gesundheit gefährden können, bezieht sich auf Asbest und asbesthaltige Gemische. Nach SV 542 gehören dazu auch Gemische von Talkum mit Tremolit und/oder Aktinolith, die UN 2212 zuzuordnen sind.

Gemische mit festen Nicht-Gefahrgütern

Es wäre anwenderfreundlich, wenn zu den Kriterien für die Einstufung von Gemischen bereits hier – ggf. in einer Bemerkung – darauf hingewiesen würde, dass auch nicht dem ADR unterliegende feste Stoffe im Gemisch mit umweltgefährdenden flüssigen oder festen Stoffen unter den heute in SV 335 genannten Bedingungen UN 3077 zuzuordnen sind.

Dioxinbildung bei Brand

Zu den Stoffen und Gegenständen, die im Brandfall Dioxine bilden können – ihnen ist der Klassifizierungscode M2 zugeordnet –, gehören nach Abs. 2.2.9.1.5 u. a. PCB und PCT sowie polyhalogenierte Biphenyle und polyhalogenierte Terphenyle. Im Verzeichnis der Eintragungen in Unterabschn. 2.2.9.3 sind PCT nicht aufgeführt, auch enthält Tabelle A in Kap. 3.2 keine UN-Nummern für PCT.

Lithiumbatterien

Für die Zuordnung von Lithium-Ionen-Zellen oder -Batterien und Lithium-Metall-Zellen und -Batterien zu UN 3480 bzw. UN 3481 (Klassifizierungscode M4) – wenn sie dem geprüften Typ nach den Vorschriften des Handbuchs Prüfungen und Kriterien nicht mehr entsprechen bzw. zur Entsorgung oder zum Recycling befördert werden – geben die SV 376 und 377 in Kap. 3.3 Orientierungen. In der SV 360 wird darauf verwiesen, dass nur durch Lithium-Metall- oder Lithium-Ionen-Batterien angetriebene Fahrzeuge UN 3171 Batteriebetriebenes Fahrzeug zugeordnet sind.

Im Gespräch ist der Einsatz von Natrium-Ionen-Batterien, die im Vergleich zu Lithium-Ionen-Batterien hinsichtlich Kosten und Sicherheit effektiver sein sollen. Der UNSCETDG will das Thema weiter verfolgen und ggf. über die Zuordnung von Natrium-Ionen-Batterien zur Klasse 9 entscheiden. Zudem bestehen in dem Ausschuss konkrete Überlegungen, Abs. 2.2.9.1.7 in Verbindung mit der in der 20. Ausgabe der UN-Modellvorschriften vorgesehenen SV 387 durch Vorschriften für "Lithiumbatterien, die sowohl Lithium-Metall-Primärzellen als auch Lithium-Ionen-Zellen enthalten und [die nicht für eine externe Entladung ausgelegt sind]" zu ergänzen.

Rettungsmittel

Durch den in Abs. 2.2.9.1.8 gegebenen Hinweis auf die SV 235 und 296 wird deutlich, dass UN 2990 und UN 3072 zugeordnete Rettungsmittel funktionsbedingte Mengen von Stoffen der Klassen 1 bis 4.1, 5.2 und 8 enthalten können.

Sicherheitseinrichtungen

Eine Definition zur UN-Nummer 3268 Sicherheitseinrichtungen, elektrische Auslösung erfolgt in Abs. 2.2.9.1.8 nicht. In SV 280 sind jedoch die Einsatzbereiche dieser Einrichtungen erläutert. Dort wird verdeutlicht, dass hier funktionsbedingte Bestandteile von Stoffen vorrangig der Klasse 1 und anderer Klassen eine Rolle spielen.

Erwärmte Stoffe

In Abs. 2.2.9.1.13 ADR wird zu "Erwärmte Stoffe" (Klassifizierungscodes M9 und M10) nur eine allgemeine Definition angeboten. Die RSEB gehen in ihrer neuen Anlage 12 "Festlegungen der Bedingungen für besonders ausgerüstete Fahrzeuge/Wagen und Container/Großcontainer nach Abschnitt 7.3.3 Sondervorschrift VC3 zum Transport erwärmter flüssiger und fester Stoffe der UN-Nummern 3257 und 3258 AD/RID" (VkBl. 2016 S. 494) darauf ein und führen an, dass zu UN 3257 Erwärmter flüssiger Stoff, n.a.g. insbesondere flüssiges Aluminium und Eisen, Bitumen, Paraffin (Wachs), heiße Brammen, warm gewalzte Stahlcoils und Aluminiumkrätze gehören.

Kondensatoren

Zu den in Abs. 2.2.9.1.14 genannten Doppelschicht-Kondensatoren gehören seit 2015 UN 3508 Kondensator, asymmetrisch (mit mehr als 0,3 Wh), deren typische Vertreter Lithium-Ionen-Kondensatoren und Nickel-Kohlenstoff-Kondensatoren sind. Ihr Einsatzbereich ist der Fahrzeugbau, in dem sie dazu dienen, Bremsenergie rückzugewinnen und Energie zur Überbrückung von diesbezüglich starken Beanspruchungen in Fahrzeugen abzugeben.

Leere ungereinigte Altverpackungen

Soweit es sich um leere ungereinigte Altverpackungen – Großverpackungen und IBC eingeschlossen – handelt, die zur Entsorgung, zum Recycling oder zur Wiederverwendung befördert werden, ist ihre Zuordnung nach Abschn. 2.1.5 zu UN 3509 Altverpackungen, leer, ungereinigt (Klassifizierungscode M11) zulässig. In SV 663 wird dazu festgelegt, welchen Klassen die gefährlichen Rückstände in den Altverpackungen zugeordnet sein dürfen und welche Stoffe außerdem nicht als Rückstände akzeptiert werden.

Freistellungen sind möglich

In Abschn. 2.2.9 entsteht durch vereinzelte Hinweise auf Freistellungen von Stoffen und Gegenständen der Klasse 9 der Eindruck, dass lediglich für diese Fälle (Abs. 2.2.9.1.5, 2.2.9.1.7, 2.2.9.1.11 und 2.2.9.1.14) eine Freistellung geregelt ist. In Tabelle A in Kap. 3.2 werden jedoch darüber hinaus sowohl totale als auch partielle Freistellungen geregelt. Die Freistellungen sind u. a. an Bedingungen gebunden (SV 168 für UN 2590, SV 141 für UN 2969, SV 289 für UN 3268), erfolgen teilweise (SV 375 für UN 3077, 3082) oder sind weitergehender als in Abs. 2.2.9.1.14 (Klassifizierungscode M11) (SV 361 für UN 3499, SV 372 für UN 3508) aufgelistet.

Abschn. 1.1.3

Die Freistellungsregelungen in Abschn. 1.1.3 beziehen sich natürlich auch auf Stoffe und Gegenstände der Klasse 9. So regelt Unterabschn. 1.1.3.7 Freistellungen, die "im Zusammenhang mit der Beförderung von Einrichtungen zur Speicherung und Erzeugung elektrischer Energie” stehen und sich u. a. auf Lithiumbatterien beziehen.

GMMO/GMO

Gemäß Bemerkung 2 zu Abs. 2.2.9.1.11 in Verbindung mit SV 637 unterliegen u. a. UN 3245 GMMO/GMO nicht den Vorschriften des ADR, wenn ihre Verwendung von den zuständigen Behörden der Ursprungs-, Transit- und Bestimmungsländer – also von allen an der Beförderung beteiligten Ländern – zugelassen wurde. Die Bemerkung ist irritierend, da im Umkehrschluss nicht zugelassene GMMO/GMO, für die nach einem Zulassungsverbot kein Beförderungsbedarf bestehen dürfte, die Vorschriften des ADR anzuwenden wären.

Allgemeine und spezielle Gefahrzettel

Nach Spalte 5 der Tabelle A in Kap. 3.2 sind Stoffe und Gegenstände der Klasse 9 im Regelfall mit Gefahrzetteln Nr. 9 zu kennzeichnen. Ausnahmen sind nach SV in Kap. 3.3 möglich. So kann nach SV 635 für Gegenstände der UN 2990 und 3072 auf diese Kennzeichnung in Abhängigkeit von der Art der Verpackung verzichtet werden. Es wird hier nicht als erforderlich angesehen, auf die in den Gegenständen beider UN-Nummern enthaltenen gefährlichen Stoffe anderer Klassen durch Sekundärgefahrzettel hinzuweisen.

GMMO/GMO

Für GMMO oder GMO in tiefgekühltem Stickstoff (UN 3245) wird Gefahrzettel Nr. 2.2 zusätzlich verlangt. Bestandteile gefährlicher Güter anderer Klassen in Stoffen und Gegenständen der Kasse 9 rechtfertigen es nach der bisherigen Auffassung des UNSCETDG nicht, in anderen Fällen zusätzliche Gefahrzettel oder Varianten des Musters 9 zu fordern. Zieht man den sich entwickelnden Stand der Technik in Betracht, ist absehbar, dass die Klasse 9 um weitere gefährliche Stoffe und Gegenstände erweitert wird und in deren Folge im Interesse einer eindeutigen Gefahrenkommunikation auch über neue Muster bzw. Kombinationen aus Mustern klassenspezifischer Zettel entschieden wird. Mit dem seit 1. Januar 2017 mit einer Übergangszeit bis 31. Dezember 2018 geltenden neuen Gefahrzettel 9A deutet sich diese Entwicklung an.

CTU

Für CTU der UN 3359 bleibt die Spalte 5 in Tabelle A in Kap. 3.2 leer – hier gilt Kap. 5.5 –, für UN 2211 und 3314 erscheint der Hinweis "keine". Letztere sind dadurch von den Zusammenladeverboten in Abschn. 7.5.2 ausgenommen.

Neues ab diesem Jahr

Halogenierte Monomethyldiphenylmethane

Im Ergebnis der Bewertung ihrer ökotoxikologischen Eigenschaften wurden flüssige bzw. feste halogenierte Monomethyldiphenylmethane den UN-Nummern 3151 und 3152 zugeordnet. Daraus haben sich Änderungen für die Verpackungsanweisung P906 ergeben.

Lithiumbatterien

Um Probleme bei der Beförderung von Lithiumzellen und -batterien in Ausrüstungen zu beheben, wurde SV 310 durch Einbeziehung von UN 3091 und 3481 neu gefasst.

Polymer-Kügelchen

Die UN 2211 bisher pauschal zugeordneten Polymer-Kügelchen wurden hinsichtlich der Abgabe entzündbarer Dämpfe kritisch betrachtet. Es wurde entschieden, Polymer-Kügelchen mit geringer oder fehlender Abgabe solcher Dämpfe im Ergebnis erfolgter Prüfungen nach dem Handbuch Prüfungen und Kriterien UN 2211 nicht zuzuordnen. Die SV 382 erhielt einen neuen Wortlaut.

Gefahrzettel 9A

Der neue Gefahrzettel 9A nach dem Muster in Abs. 5.2.2.2.2 weist auf die von Lithiumbatterien ausgehenden Gefahren hin und wird UN 3090, 3091, 3480 und 3481 zugeordnet. Er löst für diese das Muster 9 ab, sofern dieses nicht als Placard weiter verwendet werden muss. Davon unabhängig sind Versandstücke mit Lithiumzellen oder -batterien in Verbindung mit SV 188 mit dem Kennzeichen für Lithiumbatterien nach Unterabschn. 5.2.1.9 zu kennzeichnen.

Maschinen und Geräte, Fahrzeuge und Motoren

Die Zuordnung von UN 3166 – Verbrennungsmotor/Fahrzeug/Brennstoffzellen-Motor/Brennstoffzellen-Fahrzeug mit Antrieb durch entzündbare Flüssigkeit/entzündbares Gas – wurde in Abs. 2.2.9.1.14 geändert. Stoffe und Gegenstände der UN-Nummern 3166 und 3171 – Batteriebetriebenes Fahrzeug/Gerät – sind nach der Bem. in Abs. 2.2.9.1.14 nicht mehr freigestellt und nun in Unterabschn. 2.2.9.3 unter dem Klassifizierungscode M11 aufgeführt. Zu den Stoffen und Gegenständen, die nicht die Kriterien einer anderen Klasse erfüllen und der Klasse 9 zugeordnet sind, gehören auch Fahrzeuge, Verbrennungsmotoren und Verbrennungsmaschinen.

In Kap. 3.2 Tabelle A sind in diesem Zusammenhang die UN-Nummern 3528 und 3529 – sie beziehen sich auf Verbrennungsmotoren/Brennstoffzellen-Motoren/Verbrennungsmaschinen/Maschinen mit Brennstoffzellen-Motor mit Antrieb durch entzündbares Gas (Klasse 2) bzw. durch entzündbare flüssige Stoffe (Klasse 3) – und die UN-Nummer 3530 – Verbrennungsmotoren/Verbrennungsmaschinen (Klasse 9) – aufgenommen worden.

Straßenmarkierung

Erwärmte flüssige Stoffe zur Straßenmarkierung werden durch die neue SV 668 Gussasphalt, der durch SV 643 von den Vorschriften der Klasse 9 freigestellt ist, gleichgesetzt.

(aus: gela 02/17, www.gefaehrliche-ladung.de)

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