Ein Unternehmen, welches lediglich die Schienenwege zur Verfügung stellen, auf denen Gefahrgüter befördert werden, muss u.a. einen Gefahrgutbeauftragten bestellen und die Mitarbeiter unterweisen.
(mih) Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIU), welche lediglich die Schienenwege zur Verfügung stellen, auf denen Gefahrgüter befördert werden, sind sich ihrer Pflichten nach dem Gefahrgutrecht für den Eisenbahnverkehr offenbar nicht immer bewusst. Dies hat sich bei einer Untersuchung der Bayerischen Gewerbeaufsicht nach einem Unfall mit einem Druckgaskesselwagen (ohne Personenschaden oder Gefahrgutaustritt) auf den Gleisanlagen eines Hafenbetreibers gezeigt.
Wie die Bayerische Gewerbeaufsicht bei der Überprüfung des Unfallgeschehens feststellte, muss der Hafenbetreiber Pflichten als EIU im Eisenbahnverkehr gemäß u.a. §§ 27 und 31 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) sowie der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) erfüllen. Diese Pflichten seien der Firma in dieser Weise bisher nicht bekannt gewesen. Daraufhin veranlasste die Gewerbeaufsicht folgende Maßnahmen: Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten (nur in der GbV gefordert, nicht im RID), Unterweisung des Personals entsprechend den Vorgaben des Gefahrgutrechts sowie Einführung und Anwendung eines Sicherungsplans.
Bei der Unterweisung des Personals des EIU sei ein besonderes Augenmerk auf die Bewältigung kritischer Situationen, z.B. Unfälle mit Gefahrgut, zu legen. Die Bayerische Gewerbeaufsicht stehe deshalb den Betrieben auch beratend zur Seite.
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