Unternehmen, die keinen Gefahrgutbeauftragten Luft (mehr) haben, brauchen keine Sanktionen zu befürchten.
(ak) Die neue Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) sieht von der Pflicht zur Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten für den Verkehrsträger Luft ab. Zwar tritt sie erst zum 1. September 2011 in Kraft, dennoch gab das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung in Verkehrsblatt Nr. 5/2011 bereits jetzt bekannt:
Soweit für den Verkehrsträger Luft entgegen § 1 der GbV vom 26. März 1998, zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 3. August 2010, ein Gefahrgutbeauftrager nicht bestellt oder ein Schulungsausweis nicht erworben oder verlängert wird, werden die Behörden von der Verfolgung und Ahndung dieses Verstoßes absehen. Dies gilt bis zum Inkrafttreten der Neufassung der GbV.
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