Spötter behaupten: Es gibt im ADR mehr Freistellungen als Regeln. Stimmt das? Und bringen Ihnen die Freistellungen in der Gefahrgut-Praxis wirklich eine echte Erleichterung? Es erwarten Sie drei Leseproben in Folge – die erste umreißt die wichtigsten vier Freistellungs-Gründe: Gefahrgutbeförderung durch Privatpersonen, Maschinen und Geräte, Handwerkerregelung, Notfallbeförderung
(ah) Dieser Auftakt-Artikel aus dem Print-Newsletter der gefahrgutbeauftragte dekliniert kurz und bündig die Basics für jede Freistellung durch:
Zum Beispiel, inwieweit Privatpersonen bei "haushaltsüblichen" Gefahrguttransporten (man denke nicht nur an Benzin und Feuerwerkskörper, sondern auch an kaputte Lithiumbatterien) sowie Handwerker (Stichwort "Handwerkerregelung") von der Regelwut des ADR verschont bleiben. So dass Sie klipp und klar kompetente Auskunft geben können – vor allem auch über die jeweils erlaubten Mengen.
Doch das ADR wäre nicht das ADR, wenn es nicht zu jeder Freistellung immer auch Ausnahmen und dennoch zu beachtende Vorgaben gäbe … der Artikel skizziert sie jeweils kurz und bündig.
Und weil viele sehr gern einen Reservekanister Sprit mit in den Urlaub nehmen, finden Sie darin auch eine praktische Tabelle mit den in 28 europäischen Ländern erlaubten Maximalmengen – denn die sind national sehr unterschiedlich, trotz der einheitlichen ADR-Freistellung für Privatpersonen.
Bei jeder Freistellung gibt es zudem einen Blick über den ADR-Tellerrand: Gibt es vergleichbare Freistellungen bei den anderen Verkehrsträgern Eisenbahn, Seeschiff, Flugzeug? Hier ist z.B. für den Gefahrguttransport durch Privatpersonen vor allem der Schienenverkehr, also das RID, relevant. Doch dessen Freistellungsbestimmungen reichen mitunter noch nicht, Sie müssen auch noch ins Kleingedruckte der Bahnunternehmen schauen …
… oder in diesen Fachartikel aus dem Print-Newsletter der gefahrgutbeauftragte.
Zum Download Freistellungen: Segen oder Fluch (1)
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