Per Verordnung werden ADR/RID/ADN 2023 in Deutschland in innerstaatliches Recht überführt. Der Entwurf dieser Verordnung liegt vor.
(fu) Zum 1. Januar 2023 treten die Änderungen des ADR/RID/ADN (29. ADR-, 23. RID- und 9. ADN-Änderungsverordnung) völkerrechtlich in Kraft. Damit sie auch nach innerstaatlichem Recht gelten, muss die „Vierzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen“ in Kraft treten. Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) hat nun einen Referentenentwurf vorgelegt. Verbände und Organisationen können sich bis zum 23. September dazu äußern.
Die Verordnung beinhaltet die notwendigen nationalen Änderungen der
Einen Teil des 18-seitigen Entwurfs machen redaktionelle Änderungen aus. Relevanter sind die inhaltlichen Änderungen, die in gefährliche ladung und der gefahrgutbeauftragte ausführlich vorgestellt werden.
Für die GbV gibt es eine Änderung. In § 5 „Schulungsanforderungen“ soll in Abs. 1 angefügt werden: „Anerkannt werden können Präsenzlehrgänge sowie Lehrgänge, die ganz oder teilweise in digitaler Form durchgeführt werden.“
Als Erläuterung wird dazu ausgeführt, dass
Diese Ergänzung in der GbV würde also der Klarstellung dienen. Einzelheiten für die Schulungen regeln die Industrie- und Handelskammern (§ 7 Abs. 2 GbV).
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