Im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 39 ist das neue Gefahrgutbeförderungsgesetz bekannt gemacht worden. Es tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
Das "Zweite Gesetz zur Änderung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes" vom 6. Juli 2009 wurde mit Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 39, Seite 1704, vom 10. Juli 2009 ausgegeben. Es enthält einige grundlegende Neuerungen:
Der Geltungsbereich des Gesetzes schließt in Zukunft auch das Herstellen, Einführen und Inverkehrbringen von Verpackungen, Beförderungsbehältnissen und Fahrzeugen mit ein. In § 8 Ab. 1 Satz 2 Nr. 2 wurde die für die Überwachung zuständige Behörde auch im Falle einer angeordneten Sicherheitsleistung ermächtigt, die Fortsetzung der Fahrt zu untersagen.
Mit dem neuen § 11 erhält das GGBefG nun auch eine Strafvorschrift: Wer einer in § 10 Abs. 1 Nr. 1 der neuen Fassung des GGBefG bezeichnete Rechtsverordnung vorsätzlich zuwiderhandelt, dies beharrlich wiederholt und dabei Leben und Gesundheit eines Anderen, ihm nicht gehörende Tiere oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, muss mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe rechnen.
Die Neuregelung geht zurück auf einen Entwurf der Bundesregierung vom 5. Januar 2009.
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