GGVSee, GGVSEB und GGKostV: Bundesrat stimmt Änderungen zu

Der Bundesrat hat heute der „Zehnten Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen“ zugestimmt – samt einer zusätzlichen Anpassung der GGVSEB, die Beförderungen von Sprengstoffen betrifft.

(mih) Der Bundesrat hat heute der „Zehnten Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen“ des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) zugestimmt. Die Zustimmung umfasst auch Änderungsvorschläge des Verkehrsausschusses (Vk) und des Ausschusses für Arbeit, Integration und Sozialpolitik (AIS) (Bundesrat-Drucksache 675/1/17) gegenüber dem Entwurf des BMVI (Bundesrat-Drucksache 675/17).

Neben den vom BMVI vorgesehenen Anpassungen der Gefahrgutverordnung See (GGVSee) und der Gefahrgutkostenverordnung (GGKostV) – insbesondere Inkraftsetzung des IMDG-Codes in der Fassung des Amendment (Amdt.) 38-16 sowie Änderungen bei den Zuständigkeiten und Pflichten – hatten die beiden Zuschüsse zusätzlich eine Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) vorgeschlagen.

Demnach werden in § 35c Abs. 9 GGVSEB der Grenzwert für die Schlagempfindlichkeit von 40 Joule auf 30 Joule und der Grenzwert für die Reibempfindlichkeit von 360 Newton auf 280 Newton gesenkt. Diese Grenzwerte sind maßgeblich, um zu entscheiden, ob § 35 „Verlagerung“ und § 35a „Fahrweg im Straßenverkehr“ GGVSEB bei Beförderungen von Sprengstoffen anzuwenden sind oder nicht.

Hintergrund: Zwischenzeitlich hatte sich herausgestellt, dass die ursprünglichen Werte die Grenze zur Unempfindlichkeit von Explosivstoffen darstellen und daher nicht geeignet sind, im Hinblick auf den Grad der Gefährlichkeit bzw. Empfindlichkeit mehr oder weniger gefährliche Explosivstoffe zu differenzieren. Daher läuft die beabsichtigte Ausnahme für weniger gefährliche Explosivstoffe nach § 35c Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 GGVSEB derzeit ins Leere. Die neue Regelung wird nach Ansicht der IHK Schwaben dazu führen, dass sich die Zahl der Beförderungsvorgänge, die von der momentan bestehenden Regelung in § 35c Abs. 9 GGVSEB betroffen sind und eine Fahrwegbestimmung benötigen, um etwa 80 % reduzieren wird.

Die „Zehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen“ soll rückwirkend zum 1. Januar 2017 in Kraft treten. Davon sollen die Vorschriften über die Ordnungswidrigkeiten in § 27 GGVSee sowie die GGVSEB- und GGKostV-Änderungen ausgenommen sein.

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